AS 2020 2229

Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

Änderung vom 27. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 Bst. a Fussnote und 4 Bst. e

Dem in dieser Verordnung sowie in den darauf gestützten Verordnungen des EDI oder des BLV im Zusammenhang mit Gebrauchsgegenständen verwendeten Ausdruck «Zubereitung» entspricht der Ausdruck «Gemisch», wie er in folgenden Erlassen des Rechts der Europäischen Union (EU) verwendet wird:

a. Verordnung (EG) Nr. 1223/20092;

Die übrigen Begriffe dieser Verordnung sowie der vom EDI oder vom BLV gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen werden, unter dem Vorbehalt abweichender Definitionen im schweizerischen Lebensmittelrecht, gemäss den Definitionen verwendet, die in einer der folgenden Bestimmungen der EU enthalten sind:

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2228, ABl. L 319 vom 4.12.2017, S. 2.

e. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/6253;

Art. 5 Abs. 2 Bst. a

Eine Bewilligung erlischt, wenn:

a. deren Inhalt ins Verordnungsrecht aufgenommen wird; oder

Art. 14 Abs. 2

Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen; vorbehalten bleiben:

a. die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusb. die vom EDI festgelegten Ausnahmen.

Art. 31 Bewilligungspflicht

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1:

  1. nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind;

  2. die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: 1. Tierschutzgesetz vom16. Dezember 20055, 2. USG, 3. GTG, 4. Epidemiengesetz vom 28. September 20126,

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom7.4.2017, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2127 ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.

2010/791/EU: Beschluss der Kommission vom20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäss Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz

der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 55.

5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987, 6. Tierseuchengesetz vom1. Juli 19668;

c. zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom10. September 20089 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden.

Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt.

Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln17 und 19:

  1. Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen.

  2. Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom9. Mai 201210 hergestellt.

  3. Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar.

Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind.

Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach

Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden

dürfen.

Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt.

Art. 37 Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Auf GVO ist hinzuweisen bei:

  1. Lebensmitteln, die GVO-Erzeugnisse sind;

  2. Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten;

  3. Verarbeitungshilfsstoffen, die als solche abgegeben werden und GVO- Erzeugnisse sind;

  4. Mikroorganismen, die als solche abgegeben werden und gentechnisch verändert sind.

Das EDI regelt die Art und Weise der Kennzeichnung.

Es kann Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten nach Absatz 1 vorsehen.

Mit dem Hinweis «ohne GVO» können Lebensmittel tierischer Herkunft versehen werden, wenn für die Fütterung der Tiere keine gentechnisch veränderte Futterpflanze oder daraus gewonnenen Erzeugnisse eingesetzt wurden.

Im selben Sichtfeld wie der Hinweis nach Absatz 4 ist deutlich und leicht lesbar ein Hinweis anzubringen wie «Für die Fütterung der Tiere wurden keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen oder daraus gewonnene Erzeugnisse eingesetzt».

Art. 38 Abs. 2 und 3

Das BLV kann weitere gesundheitsbezogene Angaben im Einzelfall bewilligen, wenn:

  1. anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Lebensmittelkategorie, das Lebensmittel oder der Lebensmittelbestandteil die angegebenen Eigenschaften aufweist; und

  2. die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften der Lebensmittelkategorie, des Lebensmittels oder des Lebensmittelbestandteils getäuscht werden.

Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 4–7. Das EDI kann Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens festlegen.

Art. 39 Abs. 2 Bst. a

In jedem Fall sind schriftlich anzugeben:

a. bei Fleisch domestizierter Huftiere, von Hausgeflügel, Laufvögeln und bei Fisch: die Herkunft des zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tieres;

Art. 40 Zwischenhandel

Im Handel von Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten sowie Lebensmitteln, die nicht direkt zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten vorgesehen sind (Zwischenhandel), müssen die Angaben so gehalten sein, dass die Lebensmittel gesetzeskonform zusammengesetzt und gekennzeichnet werden können.

Art. 48 Abs. 2

Nicht als Bedarfsgegenstände gelten Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgeben werden.

Art. 81 Abs. 3

Das EDI kann bestimmte Analyse- und Probenahmeverfahren für verbindlich erklären.

Gliederungstitel nach Art. 85 4a. Kapitel: Pflichten der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten

Art. 85a

Die Betriebe ermöglichen den Vollzugsbehörden auf deren Verlangen den Zugang zu:

  1. den Gebäuden, der Ausrüstung, den Transportmitteln, dem Betriebsgelände und den anderen Orten unter ihrer Verantwortung sowie zu ihrer Umgebung;

  2. den Waren unter ihrer Verantwortung;

  3. ihren Informationssystemen;

  4. ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.

Sie unterstützen während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das Personal der zuständigen Vollzugsbehörden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen.

Sie stellen den zuständigen Vollzugsbehörden auf Papier oder in elektronischer Form während der Kontrolle vor Ort alle Informationen über die Waren und ihre Tätigkeiten zur Verfügung.

Die Pflichten der Betriebe nach diesem Artikel gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen von Dritten nach Artikel 55 LMG durchgeführt werden.

Art. 90 Einfuhrmodalitäten

Wer im Luftverkehr über die Flughäfen Genf und Zürich Lebensmittel einführt, die nach Anhang 2 oder 3 der Verordnung vom 27. Mai 202011 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) verstärkt kontrolliert werden, muss der für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörde elektronisch voranmelden:

  1. das Datum und die Zeit der Ankunft der Sendung am bezeichneten Eingangsort sowie allfällige Verspätungen;

  2. die Art der Sendung.

Verantwortlich für die Voranmeldung ist die Importeurin oder der Importeur nach

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j LMVV. Sie oder er kann eine anmeldepflichtige

Person mit dieser Aufgabe betrauen.

Für die Voranmeldung ist Teil I des Formulars nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/62512 (gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, GGED) im Trade Control and Expert System (TRACES)13 auszufüllen. Das GGED muss der Vollzugsbehörde des Eingangsorts mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft der Sendung übermittelt werden.

Für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr nach Ziffer 1.6 von Anhang

LMVV erhoben.

Die Importeurin oder der Importeur oder die anmeldepflichtige Person muss:

  1. dem BLV alle für die Kontrolle notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen;

  2. das BLV unterstützen, indem sie oder er die Sendungen nach seinen Anordnungen zur Kontrolle bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und

  3. die Anweisungen des BLV an das Speditionsunternehmen oder die Importeurin oder den Importeur weiterleiten.

Sie oder er muss in der Zollanmeldung die Nummer des GGED und die vom BLV anlässlich der Kontrolle festgesetzten Gebühren angeben.

Der für die Kontrolle zuständigen Behörde sind zur Verfügung zu stellen:

  1. ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen und Präsentieren der Sendung;

  2. sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist: die geeignete Ausrüstung zur Probenahme (z. B. besondere Transportmittel oder Verpackungen).

Art. 91 Abs. 1, 1bis, 3, 3bis und 6

Verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel nach Artikel 90 Absatz 1 dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn der ausgefüllte und von der Grenzkontrollstelle unterzeichnete Teil II des GGED vorliegt.

Das Original des GGED für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zu dem in diesem Dokument genannten Bestimmungsort. Das BLV kann Abweichungen festlegen.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4 Bst. e.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37.

Für Lebensmittel, die nach Anhang 3 LMVV verstärkt zu kontrollieren sind, muss nebst dem GGED eine amtliche Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/179314 vorliegen. Sie muss von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Sendung versandt wird. Sie ist vier Monate ab dem Datum der Ausstellung oder sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gültig.

Jede Sendung nach Anhang 3 LMVV muss mit einem Identifikationscode gekennzeichnet werden. Dieser muss sich auf die mitgelieferte amtliche Bescheinigung beziehen. Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit dem Code gekennzeichnet sein. Enthält eine Verpackung mehrere kleine verpackte Einheiten, so kann die umhüllende Verpackung mit dem Code versehen werden.

Das BLV kann Bestimmungen erlassen über:

  1. die Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit zu beachten sind;

  2. die Dokumente, die die Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden.

Art. 95a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.

27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bio-Verordnung vom 22. September 199715

Art. 3 Bst. c

Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:

c. Nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier dürfen verwendet werden: 1. gentechnisch veränderte Organismen; 2. Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden; 3. Erzeugnisse, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden.

Art. 16j Abs. 2 Bst. e

Aufgehoben

2. Weinverordnung vom 14. November 200716

Art. 27c

Die Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) ist verboten. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC zulassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI vom16. Dezember 201617 über Getränke erfüllt sind.

3. Verordnung vom 19. Mai 201018 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften

Art. 2 Bst. b Ziff. 1, 8 und 9

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

a. die folgenden Lebensmittel: 1. Aufgehoben 8. Lebensmittel tierischer Herkunft, die einen Hinweis «ohne GVO 19» tragen, der den Anforderungen nach Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 201620 (LGV) nicht genügt, 9. Lebensmittel, die mit Verfahren hergestellt wurden, die nach Artikel 28 Absatz 1 LGV bewilligungspflichtig sind, sowie Lebensmittel, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden und die nach Artikel 31 LGV bewilligungspflichtig sind,

Steht für «Gentechnisch veränderte Organismen»