AS 2020 2239

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder
auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)

Änderung vom 27. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. b, j, k und l

Es berücksichtigt dabei:

  1. die üblichen wissenschaftlichen Unterlagen;

  2. Betrifft nur den französischen Text.

  3. Betrifft nur den französischen Text.

  4. ob im Falle eines Begehrens für Einfuhrtoleranzen nach Artikel 7 in einem anderen Land eine gute Pflanzenschutzpraxis oder Biozidpraxis besteht, die für die vorschriftsgemässe Verwendung eines Wirkstoffs in diesem Land gilt;

Art. 7 Abs. 1

Das BLV kann auf Begehren Einfuhrtoleranzen für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen.

Art. 8 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 13b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

In Abweichung von Absatz 1 gelten für die Wirkstoffe Buprofezin, Diflubenzuron, und Linuron in oder auf Lebensmitteln noch bis zum 31. Dezember 2020 die Rückstandshöchstgehalte nach bisherigem Recht.

II

Die Anhänge1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.

27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1) Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten

1 Erläuterung

Es gilt die Liste der Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/20052. Nicht in dieser Liste aufgeführte Erzeugnisse werden in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführt.

Erläuterung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Die Tatsache, dass ein Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt wird, bedeutet nicht, dass es ein Lebensmittel ist.

Tabelle

2 3 4 5 Code Kategorie, Gruppe Wichtigstes Erzeugnis der Wissenschaftliche Bezeich- Teil des Erzeugnisses, oder Untergruppe Gruppe oder Untergruppe nung für den die RHG gelten Fische ganzes Erzeugnis Fischleber Fischrogen Krebstiere ganzes Erzeugnis Stachelhäuter ganzes Erzeugnis Weichtiere ganzes Erzeugnis

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1049, ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 9.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 3 und 5 sowie 8 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. c) Zulässige Höchstgehalte für Pestizidrückstände 3

Der Inhalt der Liste der zulässigen Höchstgehalte für Pestizidrückstände wird in der AS nicht veröffentlicht. Die Liste kann beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder im Internet unter www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Gesetzgebung abgerufen werden. Sie gilt in der Fassung vom1. Juli 2020.

Anhang 3

(Art. 4 und 8 Abs. 1 Bst. b) Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten

Ziff. 2 Tabelle

Die folgenden Ausdrücke werden neu aufgenommen (in alphabetischer Reihenfolge): – Schwefel – Terpenoid Blend QRD 460 – Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117 Der Eintrag «Bezoesäure» wird ersetzt durch: Benzoesäure