AS 2020 2427
Verordnung des EDI
über kosmetische Mittel
(VKos)
Änderung vom 27. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über kosmetische Mittel wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Bst. f
Auf der Verpackung kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, unter dem Begriff «Ingredients», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein, wobei Folgendes gilt:
f. Die Bestandteile werden gemäss der gemeinsamen Bezeichnung nach dem Anhang des Beschlusses (EU) 2019/7012 aufgeführt; ist keine gemeinsame Bestandteilbezeichnung vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur zu verwenden.
Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
Kosmetische Mittel, die den Anforderungen der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden.
Nach bisherigem Recht gekennzeichnete kosmetische Mittel dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission vom 5. April 2019 zur Festlegung eines Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel, Fassung gemäss ABl. L 121 vom 8.5.2019, S.1.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.
27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset