AS 2020 2531

Verordnung des EDI
über die Hygiene beim Schlachten
(VHyS)

Änderung vom 27. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Anhänge1, 3 und 5–7 der Verordnung vom 23. November 20051 über die Hygiene beim Schlachten werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.

27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

(Art. 1) Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

Ziff. 5 Abs. 2 und 3

Für Personen, die mit lebendem Geflügel umgehen oder Geflügel entfedern, sind in Grossbetrieben ein gesonderter Umkleideraum und gesonderte Toiletten erforderlich.

Bisheriger Abs. 2

Anhang 3

(Art. 3) Hygienemassnahmen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben

Ziff. 2 .1 Abs. 2 Bst. a

Erlaubt sind ferner:

a. das Zerteilen der Schlachttierkörper in Hälften, Viertel und Sechstel;

Ziff. 2 .3 Abs. 1 und 6bis

Betrifft nur den französischen Text.

Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss der Magen von Kälbern, wenn er für die Labproduktion bestimmt ist, nur entleert werden.

Anhang 5

(Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1) Vorbereitung des Schlachttierkörpers zur Fleischuntersuchung

Ziff. 1 Titel und 2 Titel

1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate

2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate

Anhang 6

(Art. 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1) Untersuchungsvorschrift für die Fleischuntersuchung

Ziff. 1 Titel und 2 Titel Körperteil Tätigkeit

1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate

2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate

Anhang 7

Beanstandungsgründe und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung

Ziff. 1 .1.5 Bst. b

1.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes festgestellt wird: 1.1.5 hochgradige akute Veränderungen mit Störung des Allgemeinbefindens aufgrund von entzündlichen Erkrankungen, namentlich Entzündungen an folgenden Orten:

b. Herz und Herzbeutel;