Funtauna

AS 2020 2729

Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 1. Juli 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 und 3ter

Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während der Schulferien kein Anspruch, es sei denn, das Kind hätte durch eine besonders gefährdete Person im Sinne der COVID-19- Verordnung 2 vom 13. März 20202 oder im Rahmen eines von der Schule organisierten Angebots betreut werden sollen.

Anspruchsberechtigt sind Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3 bis erfüllen und in der AHV obligatorisch versichert sind.

Art. 3 Abs. 3 und 3bis

Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln 7, 35 und 40 EpG4 aufgehoben werden. Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absätze3 und 3 bis endet er am 16. September 2020.

Für Personen nach Artikel 2 Absatz 3ter entsteht der Anspruch auf Entschädigung am1. Juni 2020 und endet am 16. September 2020.

AS 2020 773 783 841 863 867 1059 1065 1101 1131 1137 1155 1199 1245 1249 1333 1401 1501 1505 1585 1751 1815 1823 1835 2097 2099 2213

Art. 5 Abs. 4

Das Taggeld für Personen nach Artikel 2 Absatz 3 ter entspricht 80 Prozent des im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Einkommens.

II

1. Juli 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom1. Juli 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).