AS 2020 2771
Verordnung des EDI
über die Sachkundebestätigungen
und Sachkundenachweise
für Veranstaltungen mit Laserstrahlung
vom 26. Juni 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Februar 20191 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),
verordnet:
Art. 1 Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise
Die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 an Veranstaltungen mit Laserstrahlung berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
Art. 2 Unterlagen
Wer Sachkundebestätigungen oder Sachkundenachweise nach Artikel 1 beantragen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 30. April ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:
Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen
Die zur Ausstellung von Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen nach dem Anhang berechtigten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss gibt über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen;
die Daten der geplanten Ausbildungen und Prüfungen für das Folgejahr.
Siemelden dem BAG jeweils nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum, denen eine Sachkundebestätigung oder ein Sachkundenachweis ausgestellt wurde.
Sie melden dem BAG Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie der fachlichen Qualifikationen an den Stand des Wissens und der Technik.
Art. 4 Überprüfung
Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen und die fachlichen Qualifikationen weiterhin dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2020 in Kraft.
26. Juni 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Anhang
(Art. 1) Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise 1. Die nachstehenden Sachkundebestätigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a V-NISSG (SB) und Sachkundenachweise nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b V-NISSG (SN) berechtigen an Veranstaltungen mit Laserstrahlung zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4:
Bezeichnung Ausstellende Prüfungsstellen SB für Veranstaltungen – Technische Berufsschule Zürich, ohne Laserstrahlung Ausstellungsstrasse 70, 8090 Zürich im Publikumsbereich – Laserworld Switzerland AG, Kreuzlingerstrasse 5, 8574 Lengwil SN für Veranstaltungen – Technische Berufsschule Zürich, mit Laserstrahlung Ausstellungsstrasse 70, 8090 Zürich im Publikumsbereich – Laserworld Switzerland AG, Kreuzlingerstrasse 5, 8574 Lengwil 2. Die SB und SN enthalten die folgenden Angaben:
Bezeichnung;
Name der ausstellenden Prüfungsstelle;
Vorname und Name der Person, welche die SB oder den SN erlangt hat;
Geburtsdatum der Person, welche die SB oder den SN erlangt hat;
Datum und Ort der Prüfung.