AS 2020 2853
Verordnung des EFD
über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen
von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
Änderung vom 8. Juni 2020
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 24. März 20111 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 1 Buchstabe d
Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
d. Die Gegenstände werden innert 90 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht.
Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juni 2020
Findet die Übergabe vor dem1. August 2020 statt, so müssen die Gegenstände innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht werden.
im Reiseverkehr. V des EFD
II
Diese Verordnung tritt am1. August 2020 in Kraft.
8. Juni 2020 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer