AS 2020 2875

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 1. Juli 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 46 Abs. 4 und 5

Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.

Art. 50 Abs. 2

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von einem Tag abgezogen.

Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

(Art. 35 Abs. 2 AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am1. September 2020 in Kraft.

Artikel 57b gilt bis zum 31. Dezember 2021; danach ist diese Änderung hinfällig.

1. Juli 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr