AS 2020 3371
Verordnung des BLW
über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft
und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)
Änderung vom 10. Juli 2020
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird wie folgt geändert:
Art. 5 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko
Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
II
Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 5 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 in Kraft.
10. Juli 2020 Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer
Anhang 1
(Art. 1) Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
Ziff. 2
Anwendbares Recht Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:
Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG Art. 33, 43, 65–70 PGesV
des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission Art. 76–82 PGesV vom3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. Richtlinie 92/105/EWG der Kommissi- Art. 83–88 PGesV on vom3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie 93/50/EWG der Kommission Anhang 12 Ziff. 14 PGesV-WBF-UVEK2 vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom PGesV 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S.1.
Art. 13 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK
Art. 13a Abs. 1 Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV
Art. 13c Abs. 1 Art. 43 Abs. 2–4 und 64 Abs. 1 PGesV
Art. 13c Abs. 8 Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19513
Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro- PGesV päischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S.4.
Art. 9 Abs. 1 und 2 Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV
Art. 13 Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV
Art. 29 Art. 23 PGesV
Art. 40 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 PGesV
Durchführungsverordnung (EU) PGesV-WBF-UVEK 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S.1. Anh. II Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK Anh. IV Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK Anh. V Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK Anh. VI Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK Anh. VII Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK Richtlinie 2004/103/EG der Kommis- Art. 47 Abs. 2 PGesV sion vom7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16. Richtlinie 2008/61/EG der Kommission Art. 7 Abs. 1 und 37 Abs. 1 PGesV vom 17.6.2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41.
Durchführungsbeschluss 2014/917/EU Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkomder Kommission vom 15. Dezember mens vom 21. Juni 19994 zwischen der 2014 mit Durchführungsvorschriften Schweizerischen Eidgenossenschaft und für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft über den betreffend die Meldung des Vorkom- Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugmens von Schadorganismen und der von nissen den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59.
Anhang 3
(Art. 3) Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK5 aufgeführt sind Titel des Anhangs Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 4
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto 4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto gelten die Artikel 1–9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/8856.
4.2 Besondere Bestimmung Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/885 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/885 der Kommission vom 26. Juni 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto, Fassung gemäss ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 9.
Anhang 5
(Art. 5) Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1 Waren, für die ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-
Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die zu folgenden Gattungen oder Arten gehören:
Zolltarifnummer7 Bezeichnung der Gattung oder Art Ursprungsland ex 0602 Acacia Mill. Alle Drittländer ex 0602 Acer L. ex 0602 Albizia Durazz.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Alnus Mill. ex 0602 Annona L. ex 0602 Bauhinia L. ex 0602 Berberis L. ex 0602 Betula L. ex 0602 Caesalpinia L. ex 0602 Cassia L. ex 0602 Castanea Mill. ex 0602 Cornus L. ex 0602 Corylus L. ex 0602 Crataegus L. ex 0602 Diospyros L. ex 0602 Fagus L. ex 0602 Ficus carica L. ex 0602 Fraxinus L. ex 0602 Hamamelis L. ex 0602 Jasminum L. ex 0602 Juglans L.
Zolltarifnummer7 Bezeichnung der Gattung oder Art Ursprungsland ex 0602 Ligustrum L. ex 0602 Lonicera L. ex 0602 Malus Mill. ex 0602 Nerium L. ex 0602 Persea Mill. ex 0602 Populus L. ex 0602 Prunus L. ex 0602 Quercus L. ex 0602 Robinia L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von2,5 cm von Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Salix L. ex 0602 Sorbus L. ex 0602 Taxus L. ex 0602 Tilia L. ex 0602 Ulmus L.
1.2 Pflanzen von Ullucus tuberosus, die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus einem beliebigen Drittland stammen:
ex 0601.1090 Ullucus tuberosus Loz ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0714.90
1.3 Früchte von Momordica L., die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips
palmi Karny bekanntermassen auftritt und in denen keine wirksamen Massnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden:
ex 0709.9999 Momordica L.
1.4 Holz von Ulmus L., das zu folgender Gattung oder Art gehört und aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammt, in denen Saperda tridentata Olivier bekanntermassen auftritt:
ex 4401.22 Ulmus L. ex 4401.39 ex 4403.1290 ex 4403.99 ex 4409.99
Waren, für die gemäss Ziffer 1 das vorsorgliche Einfuhrverbot nicht gilt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen 1. Nacktwurzelige vere- ex 0602.90 Israel Amtliche Feststellung, dass: delte zum Anpflanzen a. die Pflanzen aus einem bestimmte Pflanzen Erzeugungsort stammen, in Vegetationsruhe der bei der nationalen mit einem maximalen Pflanzenschutzorganisati- Durchmesser von on des Ursprungslandes 2,5 cm von Albizia ju- registriert ist und von dielibrissin Durazzini ser überwacht wird;
die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die für die Produktion von Pflanzen für den Export bestimmt sind, mit genügend Distanz zu anderen Anbauflächen, damit genügend Schutz vor einer Infizierung mit Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea besteht;
die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die wirksamen Behandlungen gegen Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea unterzogen wurden und die Behandlungen zu den sachgemässen Zeitpunkten angewendet wurden;
amtliche Untersuchungen in angemessenen Intervallen auf den Anbauflächen durchgeführt wurden und basierend auf diesen Un- Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen tersuchungen die Anbauflächen als frei von Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea befunden wurden;
die Pflanzen als frei von Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea befunden wurden; sofern Symptome dieser Schadorganismen festgestellt werden, ist die Abwesenheit der Schadorganismen durch die Anwendung von Tests zu bestätigen;
die Pflanzen von Betrieben stammen oder von Betrieben gehandelt wurden, die zum Zweck der Rückverfolgbarkeit amtlich registriert wurden; und
den Pflanzen während des Transports von der Anbaufläche bis zum Eingangsort Dokumente beiliegen, die unter Aufsicht der Nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellte wurden und die die Rückverfolgbarkeit der Pflanzen sicherstellen.
2. Nacktwurzelige ex 0602.90 Israel Amtliche Feststellung, dass: veredelte zum Anpflanzen a. die Pflanzen aus einem bestimmte Pflanzen in Erzeugungsort stammen, Vegetationsruhe mit ei- der bei der nationalen nem maximalen Durch- Pflanzenschutzorganisatimesser von2,5 cm von on des Ursprungslandes Robinia pseudoacacia L. registriert ist und von dieser überwacht wird;
b. die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die für die Produktion von Pflanzen für den Export bestimmt sind, mit genügend Distanz zu anderen Anbauflächen, damit genügend Schutz vor einer Infizierung mit Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea besteht;
Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen
die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die wirksamen Behandlungen gegen Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea unterzogen wurden und die Behandlungen zu den sachgemässen Zeitpunkten angewendet wurden;
amtliche Untersuchungen in angemessenen Intervallen auf den Anbauflächen durchgeführt wurden und basierend auf diesen Untersuchungen die Anbauflächen als frei von Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea befunden wurden;
die Pflanzen als frei von Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea befunden wurden; sofern Symptome dieser Schadorganismen festgestellt werden, ist die Abwesenheit der Schadorganismen durch die Anwendung von Tests zu bestätigen;
die Pflanzen von Betrieben stammen oder von Betrieben gehandelt wurden, die zum Zweck der Rückverfolgbarkeit amtlich registriert wurden; und
den Pflanzen während des Transports von der Anbaufläche bis zum Eingangsort in der Schweiz Dokumente beiliegen, die unter Aufsicht der Nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellte wurden und die die Rückverfolgbarkeit der Pflanzen sicherstellen.