Funtauna

AS 2020 349

Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)

Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970

über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

SR 0.822.725.22; AS 2003 1765

Änderung des Übereinkommens Angenommen am 18. Oktober 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Januar 2020

Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Übersetzung

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf, nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Der Beitritt gestützt auf Absatz 11 der Statuten ist beschränkt auf folgende Staaten: Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien.

Europäisches Übereink.