AS 2020 3547

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
(Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)

Änderung vom 12. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Reisende im öffentlichen Verkehr

Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

  1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

  2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:

  1. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092; davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt;

  2. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.

(Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)

Art. 15 Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.

II

Die Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20204 wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. 2 und 3

Sie gilt bis zum 13. September 2020.

Aufgehoben

III

12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 12. Aug. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).