AS 2020 3677

Verordnung des BLV
über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte,
nicht sichere Lebensmittel

vom 25. August 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141,
verordnet:

Art. 1 Einfuhrverbot für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel

Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2020 in Kraft.

25. August 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss SR 817.041

Anhang

(Art. 1) Lebensmittel, deren Einfuhr verboten ist Die Einfuhr der folgenden Lebensmittel ist verboten:

Lebensmittel Zolltarifnummer2 Ursprungsland Gefahr Lebensmittel, die Betel- 1404.90803 Bangladesch (BD)4 Salmonellen blätter («Piper betle») enthalten oder aus solchen bestehen Lebensmittel, die Betelblätter («Piper betle») enthalten oder aus ihne Lebensmittel, die aus ex 0713.35 Nigeria (NG) Pestizidrückstände getrockneten Bohnen ex 0713.39 bestehen ex 0713.90

Sind nur bestimmte Lebensmittel mit derselben Zolltarifnummer zu kontrollieren, so wird diese mit dem Zusatz «ex» wiedergegeben.

Lebensmittel, die Betelblätter («Piper betle») enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie nicht unter der Zolltarifnummer 1404.9080 angemeldet sind.

Ursprungsland und/oder Versandland