AS 2020 403

Verordnung des UVEK
über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

Änderung vom 20. Januar 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 23. Februar 20121 über die Förderung der Forschung im Strassenwesen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), Gliederungstitel vor Art. 1 1. Abschnitt: Forschungsbeiträge, Forschungskonzepte und -programme, Aufgaben des ASTRA und der Kommission

Art. 1 Abs. 1

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann im Rahmen des verfügbaren Forschungskredites Beiträge zur Förderung von Forschungsarbeiten für Aufgaben im Bereich des Strassenverkehrs gewähren, an die der Bund nach dem MinVG Beiträge leisten kann.

Art. 2 Aufgaben des ASTRA

Das ASTRA erstellt alle vier Jahre ein Forschungskonzept mit den Forschungsschwerpunkten und übermittelt dieses zur Stellungnahme an die Kommission für Forschung im Strassenwesen (Kommission).

Es stellt sicher, dass die Forschungsschwerpunkte mit den übrigen Forschungsaktivitäten innerhalb des UVEK im Einklang stehen.

Es erstellt alle zwei Jahre ein Forschungsprogramm und übermittelt dieses zur Stellungnahme an die Kommission. Das Forschungsprogramm gibt die konkreten Forschungsthemen für die nächsten beiden Jahre vor und legt dar, wie die dafür vorgesehenen Mittel verwendet werden sollen.

Das ASTRA stellt sicher, dass die Bundesmittel für die Forschung im Strassenwesen koordiniert und wirksam verwendet werden.

Art. 3 Aufgaben der Kommission für Forschung im Strassenwesen

Die Kommission unterstützt das ASTRA bei der strategischen Ausrichtung der Forschung im Strassenwesen und begutachtet Gesuche um Forschungsbeiträge (Art. 5).

Sie nimmt Stellung zu dem vom ASTRA formulierten Forschungskonzept mit den Forschungsschwerpunkten.

Sie prüft alle zwei Jahre das vom ASTRA festgelegte Forschungsprogramm.

Sie erstattet dem ASTRA jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 5 Abs. 2 Bst. c

Die Kommission prüft, ob:

c. die Thematik mit den durch das zweijährige Forschungsprogramm des ASTRA vorgegebenen Prioritäten im Einklang steht; und

II

Diese Verordnung tritt am1. März 2020 in Kraft.

20. Januar 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga