AS 2020 4167

Verordnung des VBS
über das militärische Personal
(V Mil Pers)

Änderung vom 24. September 2020

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 29 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1 und 3, 35a Abs. 1 und 3,

Abs. 1 und 2, 38 Abs. 3 und 4 wird «Halter» durch «Halterin oder Halter» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2 Abs. 3 und 4

Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperarteurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure, Berufsbordfotografinnen und -fotografen sowie Berufsdrohnenpilotinnen und -piloten.

Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsmilitärs, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung über die Strukturen der Armee vom 29. März 20172 vorgesehen sind.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des2. Abschnitts

Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere

Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind nach Bundespersonalrecht angestellt.

Art. 11 Abs. 1 und 1bis

Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor- Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomlehrgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 6. September 20173 über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere.

Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers von der Regelung nach Absatz 1 abweichen, sofern die bisherigen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten sowie die militärische Erfahrung und der Inhalt der Grundausbildung gleichwertig sind.

Art. 20 Abs. 1

Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach dem Artikel 64a Absatz 2 BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.

Art. 21 Abs. 2

Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.

Art. 23 Abs. 2

Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wir auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.

Art. 25 Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen

Für Halterinnen und Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort als Dienstfahrten.

Wer eine Vergütung für die Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten pro Woche Anspruch auf die Vergütung einer zusätzlichen Dienstfahrt an den Wohnsitz oder einer zusätzliche Besuchsreise der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder des Lebenspartners sowie der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.

Kandidatinnen und Kandidaten ab einem höherem Unteroffiziersgrad, Anwärterinnen und Anwärter sowie Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe1 können für Fahrten zwischen dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie zwischen den Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.

Art. 27 Abs. 1–2bis

Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.

Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.

Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.

Art. 28 Abs. 2–3bis

Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und der Weiterbildung weist der Arbeitgeber den Zeitmilitärs eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung. Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.

Fürbetrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven Kosten nach der Verordnung vom 21. Februar 20184 über die Verwaltung der Armee zurückerstattet.

Zeitmilitärs haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.

Art. 33 Abs. 3

DieHalterinnen und Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.

Art. 35 Abs. 5

Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.

Art. 35a Abs. 4

Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder dem Einsatzort dürfen keine Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.

II

Anhang 1 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

24. September 2020 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd

Anhang 1

Anhang 1

Fr.

Die Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort betragen: 1.1 – nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 28 Absatz 1 monatlich maximal (tatsächliche Auslagen gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag inklusive Parkplatz) 1000.— 1.2 – nach Artikel 22 Absatz 4 monatlich pauschal 100.—

Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen nach den Artikeln 23, 27 Absatz 2 und 28 Absatz 2 beträgt pro Übernachtung: 15.50

Die Vergütung von Mahlzeiten beträgt: 3.1 – bei Nachtarbeit nach Artikel 24 15.50 3.2 – bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort nach den Artikeln 24a, – wenn die Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 7.— – Nachtessen 10.— – wenn keine Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 14.— – Nachtessen 27.50 3.3 – bei dauernder Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes nach Artikel 22a Absatz 2: – Frühstück 14.— – Nachtessen 27.50

Die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge nach Artikel 26 Absatz 1 beträgt pro Jahr pauschal: 5040.—