AS 2020 4627
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
(Nationalbankverordnung, NBV)
Änderung vom 2. Juli 2020
Die Schweizerische Nationalbank (SNB)
verordnet:
I
Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 Fussnote
Ergänzend sind die in den Vorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Rechnungslegung der Banken2 verwendeten Begriffe massgebend.
Art. 14 Abs. 3 und 4
Die in Absatz 1 Buchstaben a–e verwendeten Begriffe beziehen sich auf die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA3.
Für die Berechnung der Mindestreserven nicht massgeblich sind Verpflichtungen gegenüber der Nationalbank.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (SR 952.024.1) sowie
Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (SR 952.024.1) sowie
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
2. Juli 2020 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Thomas J. Jordan Ein Mitglied des Direktoriums: Fritz Zurbrügg
Anhang
(Art. 5 Abs. 1) Erhebungen Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Zinssatzstatistik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Gliederung ausgewählter Bilanzpositionen nach dem Zinssatz Erhebungsgegenstand: Ausgewählte Bilanzpositionen, untergliedert nach dem Zinssatz sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Gegenpartei im Inland oder im Ausland Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren auf Schweizerfranken lautende Verpflichtungen aus Kundeneinlagen 4 Milliarden Franken übersteigen oder deren auf Schweizerfranken lautende Verpflichtungen gegenüber Banken 1,3 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Unternehmung Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Die nachfolgenden Erhebungen werden wie folgt geändert: Bezeichnung der Erhebung: Kundenzahlungsverkehr Erhebungsgegenstand: Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Monats ausgelöst respektive empfangen werden. Unterteilung nach Zahlungsaus- und Zahlungseingängen sowie nach Auftragserteilung; Gliederung nach Zahlungen zwischen Banken im Inland und unter Beteiligung einer Bank mit Sitz im Ausland und nach Währungen. Erfassung spezifischer Bargeldausgänge und -eingänge, sowie von Angaben zur Infrastruktur bei Banken. Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Anzahl Transaktionen im Swiss Interbank Clearing pro Jahr 5 Millionen übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates4 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken5; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften; Kredite, die in Kooperation mit Banken im Ausland vergeben werden, wobei die Kredite von den Banken im Ausland bilanziert werden Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treuhandgeschäften 500 Millionen Franken übersteigt Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Einreichefrist nach Stichtag: 17 Tage
4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02)
Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (SR 952.024.1) sowie Bezeichnung der Erhebung: Ausgewählte Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik Erhebungsgegenstand: Erfassung derjenigen Bilanzpositionen, die eine frühzeitige Schätzung der Geldmengen zulassen Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe der M3-relevanten Bilanzpositionen 3 Milliarden Franken übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Jahresendstatistik Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates6 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken7; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Erfolgsrechnung und ergänzende Angaben; länderweise Gliederung der Aktiven und Passiven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften Art der Erhebung: Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen Erhebungsstufe: Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate
4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02)
Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (SR 952.024.1) sowie