AS 2020 4673
Verordnung
über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen
Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung elektronische Medien)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung elektronische Medien vom 20. Mai 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten Beiträge für die Jahre 2020 und 2021:
a. Aufgehoben
Art. 2
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1
Für die Zeit vom1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2021 übernimmt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Rahmen der verfügbaren Mittel die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien.
Art. 4 Abs. 1–3
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 3
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2020 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |