AS 2020 4743
Verordnung des EJPD
über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
Änderung vom 28. Oktober 2020
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 13. August 20151 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV- EJPD)
Art. 3 Bst. g
Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:
g. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ersetzung einer widerrufenen Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG).
Art. 4 Bst. g
Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:
g. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Staatsangehörigen eines Nichtmitgliedstaats der EU oder der EFTA, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von 50 000 Franken oder mehr bei einem Einpersonenhaushalt beziehungsweise 80 000 Franken oder mehr bei einem Mehrpersonenhaushalt bezogen hat.
und Vorentscheide. V des EJPD
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
28. Oktober 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter