AS 2020 49
Verordnung
über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und
Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
(Medizinalberufeverordnung, MedBV)
Änderung vom 13. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz
Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11a nachzuweisen, wenn:
Art. 14 Abs. 1
Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:
eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2020 in Kraft.
13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |