AS 2020 4987

Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs

Änderung vom 4. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 5. Dezember 20141 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 35a Absatz 5, 35b und 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom

4. Oktober 19912,

Art. 2b

Aufgehoben Einfügen vor dem 5. Kapitel 4a. Kapitel: Nutzung bundeseigener Grundstücke durch Dritte

Art. 33a Arten

Überlassen die ETH und die Forschungsanstalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer strategischen Ziele bundeseigene Grundstücke Dritten zur Nutzung, so liegt keine Nutzungsüberlassung im Sinne von Artikel 34bbis des ETH-Gesetzes vor.

Eine Nutzungsüberlassung im Sinne von Artikel 34bbis des ETH-Gesetzes liegt hingegen vor, wenn:

a. die ETH und die Forschungsanstalten ausserhalb ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer strategischen Ziele bundeseigene Grundstücke Dritten zur Nutzung überlassen;

b. die ETH und die Forschungsanstalten bundeseigene Grundstücke nicht mehr benötigen und Dritten zur Zwischennutzung überlassen.

Art. 33b Nutzung durch Dritte im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der strategischen Ziele der ETH und der Forschungsanstalten

Eine Nutzung im Sinne von Artikel 33a Absatz 1 liegt vor, wenn die Nutzung durch Dritte:

  1. unmittelbarder Aufgabenerfüllung der ETH und der Forschungsanstalten dient oder dazu beiträgt; und

  2. zur Erreichung der strategischen Ziele der ETH und der Forschungsanstalt notwendig ist.

Eine Nutzung im Sinne von Artikel 33a Absatz 1 ist insbesondere die Nutzung von Grundstücken durch Dritte zu folgenden Zwecken:

  1. Aus- und Weiterbildung auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet in Zusammenarbeit mit Dritten;

  2. Forschung und Nutzung von Forschungsergebnissen auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet in Zusammenarbeit mit Dritten;

  3. Unterstützung der betrieblichen Abläufe.

Art. 33c Nutzungsüberlassungen ausserhalb des Rahmens der Aufgabenerfüllung und der strategischen Ziele

Die ETH und die Forschungsanstalten dürfen ausserhalb ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer strategischen Ziele bundeseigene Grundstücke Dritten gemäss den folgenden Voraussetzungen zur Nutzung überlassen:

  1. Die Überlassung ist auf höchstens zwölf Jahre befristet; die Frist beginnt mit der Zuteilung der bundeseigenen Grundstücke in die Kategorie der Nutzungsüberlassung nach dem vorliegenden Artikel.

  2. Die überlassenen bundeseigenen Grundstücke werden gemäss der räumlichen Entwicklungsstrategie der ETH oder der Forschungsanstalt in den nächsten zwölf Jahren einer Eigennutzung oder einer Nutzung nach Artikel 33a Absatz 1 zugeführt.

Der ETH-Rat kann mit der Zustimmung des Bundesamts für Bauten und Logistik (BBL) für bundeseigene Grundstücke, die als strategische Land- und Immobilienreserve dienen, die Frist nach Absatz 1 angemessen verlängern.

Art. 33d Überlassung zur Zwischennutzung durch Dritte bis zum Verkauf

Benötigen die ETH und die Forschungsanstalten bundeseigene Grundstücke nicht mehr zur Eigennutzung oder zu Nutzung nach Artikel 33b oder 33c, so sind diese Grundstücke gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 20083 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zu verkaufen. Bis zum Vollzug des Verkaufs dürfen die Grundstücke Dritten zur Zwischennutzung überlassen werden.

Art. 33e Erträge aus Nutzungen durch Dritte

Erträge, die die ETH und die Forschungsanstalten aus der Nutzung bundeseigener Grundstücke durch Dritte im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der strategischen Ziele der ETH und der Forschungsanstalten (Art. 33b) erzielen, müssen nicht dem Bund abgeliefert werden.

Aus den Nutzungsüberlassungen nach den Artikeln 33c und 33d sind von den Nettoerträgen 90 Prozent der allgemeinen Bundeskasse abzuliefern.

Art. 33f Überprüfung der Zuteilungen und Nutzungen, Berichterstattung, Budgetierung der Erträge

Der ETH-Rat überprüft und dokumentiert die Zuteilung und Nutzung der bundeseigenen Grundstücke periodisch, mindestens jedoch alle vier Jahre, und erstattet dem Bund darüber Bericht.

Er budgetiert und begründet im Rahmen des Voranschlags die erwarteten Erträge

Art. 40b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2020

Baurechtsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. November 2020 bestehen, können weiterbestehen und müssen nicht an die Regelung nach den Artikeln 33b–33d angepasst werden.

Wird ein bestehender Baurechtsvertrag mit einer Vertragsdauer von höchstens

Jahren während des Weiterbestehens geändert, so gilt ab dem Zeitpunkt der Änderung die Regelung nach den Artikeln 33b–33d. Nach Ablauf der Verträge gilt in jedem Fall die Regelung nach den Artikeln 33b–33d.

Bestehende Baurechtsverträge mit einer Vertragsdauer von über 30 Jahren können, sofern es für den Bund vorteilhaft ist, mit Genehmigung des BBL während des Weiterbestehens geändert werden. Nach Ablauf der Verträge sind die Grundstücke entweder für die Eigennutzung oder nach Artikel 33b zu nutzen oder nach Artikel 33d zu verkaufen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

4. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Turnherr