AS 2020 529

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 7. Februar 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 1

Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):

  1. übernommen werden;

  2. nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;

  3. nicht übernommen werden.

Er wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Die Änderungen und konsolidierte Fassungen von Anhang 1 werden auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (BAG) publiziert2.

www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > ärztliche Leistungen

Art. 3c Abs. 4

Anhang 1a wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen und die konsolidierte Fassungen von Anhang 1a werden auf der Website des BAG publiziert3.

Art. 12a Bst. a

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

a. Impfung und Booster gegen Diph- Gemäss dem «Schweizerischen Impftherie, Tetanus, Pertussis, Poliomy- plan 2019» (Impfplan 2019)4 des BAG elitis; Impfung gegen Masern, und der Eidgenössischen Kommission für Mumps und Röteln Impffragen (EKIF).

Art. 20a Abs. 3

Die Liste der Mittel und Gegenstände wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen und konsolidierte Fassungen der Liste werden auf der Website des BAG publiziert5.

Art. 28 Abs. 2

Die Analysenliste wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen und konsolidierte Fassungen der Liste werden auf der Website des BAG publiziert6.

Art. 29 Abs. 2

Die Arzneimittelliste mit Tarif wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen und konsolidierte Fassungen der Liste werden auf der Website des BAG publiziert7.

www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL)

www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL)

www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Arzneimittel > Arzneimittelliste mit Tarif (ALT)

II

Die Anhänge1 und 1a erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.

7. Februar 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 18

(Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen

In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 1 kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > ärztliche Leistungen.

Anhang 1a9 Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen

In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 1a kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen.