AS 2020 5393

Rahmenverordnung
zum Bundespersonalgesetz
(Rahmenverordnung BPG)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. cbis

Artikel 9 BPG über die Befristung der Arbeitsverhältnisse gilt nicht für:

cbis. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Kommandantinnen und Kommandanten der Territorialdivisionen der Armee; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden;

Art. 10 Abs. 3 Bst. c

Die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen betragen zusammen pro Jahr mindestens:

c. 3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 15. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr