AS 2020 573

Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)

vom 28. Februar 2020

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121
verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus (COVID-19) zu treffen.

Die Massnahmen dienen dazu:

  1. die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;

  2. die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;

  3. besonders vulnerable Personen sowie Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko zu schützen.

Art. 2 Veranstaltungsverbot

Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen bei der sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, in der Schweiz durchzuführen.

Bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, bei denen weniger als 1000 Personen teilnehmen, müssen die Veranstalter zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Risikoabwägung vornehmen, ob sie die Veranstaltung durchführen können oder nicht.

Das Veranstaltungsverbot gilt bis zum 15. März 2020.

SR 818.101.24

Art. 3 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten

Diezuständigen kantonalen Behörden dürfen an Veranstaltungsorten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen. Ihnen ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.

Bei Kontrollen vor Ort bei Veranstaltungen sind die Anordnungen der Kantone unverzüglich umzusetzen.

Art. 4 Vollzug

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach Artikel 2 auf ihrem Gebiet.