AS 2020 5893

Organisationsverordnung
für die Bundeskanzlei
(OV-BK)

Änderung vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 29. Oktober 20081 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3 Bst. bbis

Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32–34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen:

bbis. Sie sorgt für die departementsübergreifende Koordination namentlich im Bereich der digitalen Transformation und der Informatik.

Art. 4a Digitale Transformation und IKT-Lenkung

Die Bundeskanzlei erfüllt die Aufgaben nach der Verordnung vom 25. November 20202 über die digitale Transformation und die Informatik.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom4. März 20113 über die Personensicherheitsprüfung

Art. 12 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:

a. vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: 5. die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;

Anhang 1 Ziff. 2.1 Eintrag einfügen zwischen «Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r» und «Leiter/in Direktionsstab»

Verwaltungseinheiten Funktionen Delegierte/Delegierter für digitale Transformation und IKT-Lenkung 2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 Anhang 1 Bst. B Ziff. V/1.9 3. Organisationsverordnung vom 17. Februar 20105 für das Eidgenössische Finanzdepartement Gliederungstitel vor Art. 5 2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Generalsekretariat, Delegierte oder Delegierter für Mehrsprachigkeit, Delegierte oder Delegierter für Cybersicherheit und Beauftragte oder Beauftragter des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz

Art. 5 Bst. g

Art. 6a Abs. 1

Die oder der Delegierte des Bundes für Cybersicherheit führt das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC). Dieses ist administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des2. Abschnitts

Art. 6b Beauftragte oder Beauftragter des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz

Die oder der Beauftragte des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz leitet die Organisation «Digitale Verwaltung Schweiz» in operationeller Hinsicht. Die Organisation ist dem GS administrativ zugeordnet.

Sie oder er setzt die Strategie der Schweiz für die digitale Verwaltung um.

Art. 9 Abs. 2bis

Siebetreibt das System zur Stammdatenverwaltung (MDG6) und erfüllt die übrigen Aufgaben der EFV nach dem 6. Kapitel der Verordnung vom 25. November 20207 über die digitale Transformation und die Informatik.

Art. 18 Abs. 3

Es erbringt überdepartementale Leistungen nach der Verordnung vom 25. November 20208 über die digitale Transformation und die Informatik.

MDG = Master Data Governance 2. Kapitel 9. Abschnitt (Art. 20a)

4. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20019

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

g. der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;