AS 2020 5985
Verordnung des EDI
über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)
Änderung vom 18. November 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen1 und 2 festgehalten.
Art. 5 Abs. 1
Art. 7 Bst. a und c
Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens
Minuten Länge gewährt werden:
deren erste öffentliche Vorführung in der Schweiz nicht länger als 24 Monate zurückliegt;
die für die Erstauswertung im Kino oder für den Vertrieb über eine digitale Plattform bestimmt sind; und
Art. 8 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern die Kosten innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor der Gesuchseinreichung bis zwölf Monate danach anfallen:
Herstellung von Promotionsmaterial;
Ankauf von Werbeflächen;
Pressearbeit im Zielland;
weitere Promotions- und Vermittlungstätigkeiten;
Kopien oder elektronische Datenträger sowie Encodierung oder Transcodierung;
Synchronisation und Untertitelung.
Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Qualität und Originalität der Promotions- und Auswertungsstrategie 30
Vertriebspotenzial des Films im Ausland 20
Eigenleistungen des Verleihunternehmens 20
Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung 20
Erfahrung des Verleihunternehmens 10
Projekte erhalten zusätzlich jeweils 5 Punkte, wenn:
sie in einem Land im Kino ausgewertet werden, mit dem die Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat;
die Promotionsstrategie für den Kinostart Synergien mit einer Festivalteilnahme im entsprechenden Land nutzt.
Förderbar sind Projekte, die mindestens 75 Punkte erreichen. Die Gesuche werden nach dem Datum der Gesuchseinreichung bewilligt.
Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung
Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor dem Kinostart oder vor der Veröffentlichung auf der Plattform eingereicht werden.
Fehlt es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis, so lässt es die Gesuche von Expertinnen und Experten begutachten, die die Auswertungsmärkte im betreffenden Land kennen.
Art. 10a Verfahren beim Export in mehrere Länder
Sind die Rechte für die Kinovorführung eines Films nachweislich in mindestens fünf Länder verkauft worden, darunter in mindestens ein europäisches Land mit starker Produktionskapazität (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Spanien), so entfällt die Gewichtung nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstaben a und b sowie 3. Das Gesuch ist förderbar, wenn es in den übrigen Bereichen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c–e) mindestens 30 Punkte erzielt.
Gesuche stellen können Produktions- und Weltvertriebsfirmen mit Sitz in der Schweiz. Im Übrigen gelten die Artikel 6–8 und 10.
Art. 12 Auszahlungsmodalitäten
Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent. Bei der Förderung des Exports in mehrere Länder nach Artikel 10a beträgt die erste Rate jeweils 35 Prozent des massgeblichen Höchstbeitrags.
Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und die Auswertungsergebnisse vorgelegt wurden.
Beim Vertrieb über digitale Abrufdienste umfasst die Abrechnungsperiode die ersten zwölf Monate der Online-Auswertung.
Art. 20 Abs. 1
Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union oder vom BAK nach dem6. Abschnitt mitfinanziert sind oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Gesuchseinreichung mitfinanziert wurden.
Art. 21 Einleitungssatz
Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern sie insgesamt 1500 Franken erreichen:
Art. 22 Abs. 3
Pro Jahr und Person wird nur eine Weiterbildung subventioniert.
Art. 24 Abs. 2
Der Höchstbetrag pro Weiterbildung liegt bei 15 000 Franken.
Art. 25 Auszahlungsmodalitäten
Finanzhilfen unter 4000 Franken werden nach Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt, wenn die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt werden. Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.
Finanzhilfen ab 4000 Franken werden ratenweise ausbezahlt:
Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist; sie beträgt höchstens 60 Prozent.
Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden; Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. g und 2
Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt werden:
g. Finanzhilfen für die Mitarbeit in europäischen Projekten und Netzwerken zur Filmvermittlung, namentlich an ein junges Publikum.
Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen1 und 3 festgehalten.
Art. 27 Abs. 2
Art. 28 Abs. 2
Art. 30 Abs. 2, 3 Bst. c,4 und 5 Bst. abis
Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, welche das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 19922 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 20173 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben, konzipiert und entwickelt werden.
Finanzhilfen können gewährt werden für:
c. nonlineare audiovisuelle Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres; für solche Projekte gilt keine Mindestlänge.
Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwiederbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten.
Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:
abis. Musik-Videos, Video-Games und interaktive Bücher;
Art. 32 Einleitungssatz und Bst. a
Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten:
a. Erwerb von Autorenrechten;
Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
Qualität des Projekts und dessen Potenzial, das europäische und internationale Publikum zu erreichen 55 Qualität der Entwicklungsstrategie 10 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstrategie 25 Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10
Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem Land, das das Europäische Übereinkommen vom2. Oktober 19924 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 20175 über die Gemeinschaftsproduktion von Kino- filmen ratifiziert hat, vorweisen können. Animationsfilmprojekte, die sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, erhalten hierfür keine zusätzlichen Punkte.
Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. b
Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge:
b. für Dokumentarfilme: 28 000 Franken;
Art. 35 Abs. 3
Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.
Art. 37 Abs. 3
Die Mehrzahl der Projekte muss gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, die das Europäische Übereinkommen vom2. Oktober 19926 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 20177 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben, konzipiert und entwickelt werden.
Art. 39 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für die Budgetposten nach Artikel 32.
Art. 40 Abs. 2
Qualität der Herangehensweise, das Projektpaket auf europäischer und internationaler Ebene zu entwickeln, sowie Innovationsfähigkeit der Produktionsfirma 30 Inhaltliche Qualität des Projektpakets, Kohärenz der Entwicklungsstrategie 15 Auswertungspotenzial auf europäischer und internationaler Ebene und Qualität der Vertriebs- und Marketingstrategie 35 Machbarkeit des Pakets sowie Qualität und europäische Dimension der Finanzierungsstrategie 20
Art. 43 Abs. 3
Ist das Paket innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate nicht abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.
Art. 45 Abs. 1 Bst. d sowie 3 Bst. a, b, f und g
Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt werden:
d. die nachweislich in mindestens sechs MEDIA-Ländern zur Kinovorführung verkauft wurden, darunter in mindestens zwei Ländern mit mittlerer oder hoher Produktionskapazität wie Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Spanien, Österreich, Belgien, Polen oder die Niederlande, und in mindestens zwei Ländern mit geringer Produktionskapazität; und 3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:
Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie;
Filme aus MEDIA-Ländern, deren Herstellungskosten 16 Millionen Franken übersteigen;
Filme, für die Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung in die Promotionstätigkeit oder in den Ankauf von Kopien reinvestiert werden, es sei denn, es handelt sich um Reinvestitionen in Form von Minimumgarantien oder Koproduktionsbeiträgen;
Aufgehoben
Art. 46 Bst. d und e
Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:
Materialkosten wie Kopien, Digital Cinema Package (DCP) und Encodierung;
Synchronisation, Untertitelung und Audiodeskription.
Art. 47 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien eingeteilt:
Herstellungskosten weniger als 3 Millionen Franken: kleine Filme;
Herstellungskosten ab 3 Millionen Franken: mittlere Filme.
Die Gewichtung der Kriterien und die Berechnung der Punkte werden pro Film und Kategorie gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Pro Verleih oder pro MEDIA-Land 1 Schweizer Verleihfirma, die im Vorjahr in der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung Guthaben erzielt hat 1 Film, der aus einem MEDIA-Land stammt, aber nicht aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien2
Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen.
Gefördert wird der Verleih der Filme, die in den Kategorien nach Absatz 1 jeweils die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinder- oder Jugendfilms gefördert, der die höchste Punktzahl erzielt. Die Priorität für Kinder- und Jugendfilme findet auf Animationsfilme keine Anwendung.
Art. 48 Abs. 2 und 4
Die Finanzhilfe richtet sich nach der Anzahl Leinwände. Es gelten die folgenden Höchstbeiträge:
Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken 1–7 10 000 8–14 15 000 15–24 25 000 25–39 30 000 40–59 40 000 60–99 60 000
Der Film muss mindestens vier Vorstellungen pro Woche und Leinwand aufweisen. Angerechnet werden nur Vorstellungen mit normalen Eintrittspreisen in registrierten Kinos.
Art. 49 Abs. 1
Die erste Rate wird bei bestätigtem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
Art. 51 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c
Nicht zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind:
c. Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie.
Art. 53 Abs. 2 und 4
Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach den Artikeln 7 Absatz 2 Buchstabe e oder 14a Buchstaben a und b FiFV8 gefördert wird.
Die Gutschrift muss innerhalb der zwölfmonatigen Frist, die in der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift genannt wird, reinvestiert werden.
Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten
Die Reinvestition der Gutschriften darf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.
Art. 55 Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift
Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift.
Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitionsbetrags.
Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. Die Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten seit Ablauf der Reinvestitionsfrist eintreffen, sonst verfällt die zweite Rate. Auf rechtzeitiges, begründetes Gesuch hin ist eine einmalige Verlängerung um sechs Monate möglich.
Art. 57 Bst. a und b
Finanzhilfen können gewährt werden für:
a. Weiterbildungsprojekte, die dazu beitragen, dass die teilnehmenden Filmschaffenden bei ihrer Arbeit einen europäischen oder internationalen Ansatz verfolgen;
b. Weiterbildungsprojekte in folgenden Bereichen: 1. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, innovative Erzählformen, Marketing, Verleih, Vertrieb und Auswertung, 2. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen», 3. Entwicklung und Produktion von Werken, 4. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel, namentlich auch neue Geschäftsmodelle;
Art. 60 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Innovation im Vergleich mit anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften 30 Inhaltliche Qualität und Methodologie, insbesondere Format, Zielgruppe, Knowhow, Effizienz des Angebots, Einsatz digitaler Werkzeuge 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung auf Teilnehmende, Projekte, Firmen und den audiovisuellen Sektor, Zugang für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu internationalen Netzwerken und zu Märkten, strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 20 Qualität des Teams bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise 10
Art. 62 Auszahlungsmodalitäten
Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.
Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.
Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen
Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die:
berufliche Kontakte für europäische Filmschaffende ermöglichen oder verbessern, namentlich für physische Treffen anlässlich von Festivals und Märkten;
länderübergreifende digitale oder Online-Instrumente wie Datenbanken und Datennetzwerke für Filmschaffende und ihre Werke entwickeln und unterhalten und so die weltweite Verbreitung von Schweizer und europäischen Werken und deren Marktzugang stärken;
die Teilnahme von Schweizer Filmen an internationalen Promotionsaktivitäten europäischer Netzwerke ermöglichen, an denen sich mindestens 14 MEDIA-Länder beteiligen.
Keine Finanzhilfen können gewährt werden:
für digitale Filmvertriebsplattformen;
für den Vertrieb und die Vermarktung eigener Produkte;
für Computerspiele.
Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz
Anrechenbar sind folgende Kosten:
Art. 67 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss den folgenden Tabellen vorgenommen:
Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension sowie Innovation 30 Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie (Format, Zielgruppe, Auswahlmethode, Zusammenarbeit mit anderen Projekten, Nutzung digitaler Möglichkeiten für neue Geschäftsmodelle) 30 Internationale Verbreitung der Resultate, Wirkung, Nachhaltigkeit der Finanzierung, globales Publikum der Werke, strukturierender Effekt, 30 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10 Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension 30 Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie (Geschäftsmodelle, Marketingstrategie, innovative Aspekte) 40 Publikumswirksamkeit, Informationstransfer und Transparenz 20 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität sowie Breite der Partnerschaften 10 Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension sowie Innovation 30 Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit, Methodologie sowie Wirksamkeit der Strategie zur besseren Zirkulation der europäischen Werke 30 Verbreitung der Resultate, Wirkung und Nachhaltigkeit, namentlich auf die Publikumswirkung und die bessere Auswertung der europäischen Werke, strukturierender Effekt 30 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10
Art. 69 Auszahlungsmodalitäten
Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.
Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.
Art. 71 Förderbare Massnahmen und Projekte
Finanzhilfenkönnen gewährt werden für Filmfestivals, deren Programmation folgende Anforderungen erfüllt:
mindestens 70 Prozent der am Festival im Programmkatalog genannten Filme oder mindestens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens 400 Kurzfilme stammen aus MEDIA-Ländern oder der Schweiz;
höchstens 50 Prozent der Filme nach Buchstabe a wurden überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz hergestellt;
die im Programmkatalog genannten Filme stammen aus mindestens 14 MEDIA-Ländern und der Schweiz.
Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die:
auf ein bestimmtes Thema wie Medizin, Umwelt oder Wissenschaft fokussiert sind;
auf Werbefilme, Live-Aufnahmen, TV-Serien, Videoclips, Computerspiele, Amateurfilme, Handyfilme oder künstlerische Werke ohne narrativen Charakter ausgerichtet sind.
Art. 74 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
Relevanz der Aktivitäten zur Publikumsentwicklung, Nutzung digitaler Technologien 30 Europäische Dimension der Programmation und internationale Festival-Partnerschaften 35 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme 30 Qualität des Teams5
Art. 75 Bemessung der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Es gelten folgende Höchstbeiträge pro Festivalausgabe:
Festivals, die Langfilme zeigen Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken <40 Filme 30 000 40–60 Filme 39 000 61–80 Filme 45 000 81–100 Filme 51 000 101–120 Filme 61 000 121–200 Filme 70 000 >200 Filme 83 000 Festivals, die Kurzfilme zeigen Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken <150 Filme 20 000 150–250 Filme 30 000 >250 Filme 35 000
Für Festivals, die Lang- und Kurzfilme zeigen, werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm gerechnet.
Gliederungstitel nach Art. 76 9. Abschnitt: Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Filmvermittlung
Art. 76a Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Förderung zur Filmvermittlung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:
die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und
deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Zugelassen sind Organisationen:
die in Filmvermittlungsprojekten mitarbeiten, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union mitfinanziert werden; oder
die mit mindestens zwei, im Bereich der Filmvermittlung aktiven Organisationen aus unterschiedlichen MEDIA-Ländern zusammenarbeiten und deren Angebote in mindestens drei europäischen Sprachen vorliegen, darunter mindestens in einer Landessprache der Schweiz.
Nicht zugelassen sind Festivals, die nach dem8. Abschnitt gefördert werden.
Art. 76b Förderbare Massnahmen und Projekte
Finanzhilfen können gewährt werden für die Mitarbeit an länderübergreifenden Initiativen und Projekten zur Filmvermittlung, die:
innovative oder digitale Werkzeuge nutzen und sich an ein junges Publikum bis 19 Jahre richten; oder
einen Katalog bestehender, überwiegend europäischer Filmen und audiovisueller Werke für den Einsatz in der ausserschulischen Filmvermittlung oder Filmbildung aufbereiten.
Gefördert werden können auch die Mitarbeit und der Austausch in Netzwerken, die der Effizienzsteigerung der Filmvermittlung dienen, namentlich indem Synergien geschaffen oder Material und Methoden geteilt werden.
Keine Finanzhilfen werden gewährt für:
die Organisation von Filmfestivals;
die Herstellung von Filmen;
Filmschulen oder akademische Institutionen, deren Aufgabe wesentlich darin besteht, eine Berufsbildung im Bereich Film oder audiovisuelle Produktion zu vermitteln;
Institutionen, die Weiterbildungsmassnahmen für die in der Filmbranche Tätigen anbieten;
öffentlich-rechtliche Körperschaften und öffentlich subventionierte Institutionen.
Art. 76c Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten
Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach dieser Verordnung oder nach der FiFV9 gefördert, so sind zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 76d Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind folgende Kosten:
Personalkosten bis 40 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten von öffentlich subventionierten Organisationen oder Institutionen nicht anrechenbar sind;
eigene Aufenthalts und Reisekosten für Sitzungen und Konferenzen im Ausland;
Material und Betriebskosten.
Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.
Art. 76e Förderungskriterien und ihre Gewichtung
Relevanz, europäische Dimension und Mehrwert 30 Inhaltliche Qualität (Methodik, Format, Zielgruppe, Filmauswahl, pädagogische Mittel), Durchführbarkeit, Effizienz, Innovation 40 Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit 20 Qualität des Teams und der Partnerschaften 10
Art. 76f Bemessung der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Art. 76g Auszahlungsmodalitäten
Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt ist, namentlich wenn eine allfällige Finanzierung durch das Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union bestätigt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.
Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.
Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
(Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19)
Wird ein Gesuch um selektive Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach den Artikeln 44–49 im Jahr 2021 eingereicht, so darf die Finanzhilfe nach Artikel 48 Absatz 1 höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach Artikel 52 für die Kalenderjahre 2020 und 2021 erfolgt anhand der tatsächlich erzielten Eintritte.
Liegt die Gutschrift eines Verleihunternehmens nach Absatz 2 unter dem Durchschnitt der Gutschriften, die es in den drei dem Bemessungsjahr vorangehenden Kalenderjahren erhalten hat, so erhält es 80 Prozent der Durchschnittsgutschrift, sofern dies für das Verleihunternehmen vorteilhafter ist.
Übersteigen die Gutschriften nach den Absätzen2 und 3 die verfügbaren Mittel, so werden zuerst die Gutschriften nach Absatz 3 anteilsmässig gekürzt.
Auf die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55 ist das im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltende Recht anwendbar. Für Reinvestitionsgesuche, die im Jahr 2021 eingereicht werden, gilt ein Anteil von 70 Prozent an den anrechenbaren Kosten (Art. 54).
Art. 78 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2024.
II
Die Anhänge1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
18. November 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 2 und 26 Abs. 2) Allgemeine Förderziele 2021–2024 Die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens sowie die MEDIA-Ersatzmassnahmen des Bundes für die Periode 2021–2024 verfolgen die folgende übergreifende Ziele: – Stärkung der Sichtbarkeit des Schweizer Filmschaffens im In- und im Ausland; – Berücksichtigung in allen Förderbereichen des Grundsatzes der Diversität beim Zugang zur Förderung, insbesondere Beachtung einer ausgewogenen Förderung von Projekten von Frauen und Männern, von Projekten in verschiedenen Sprachregionen sowie von Projekten und Organisationen; – Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit Ressourcen.
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 2) Förderungskonzept 2021–2024 für die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens
1 Ziele und Indikatoren
1.1 Exportförderung
1.1.1 Mit der Exportförderung von Schweizer Filmen ins Ausland soll die internationale Marktpräsenz der Schweizer Filme insbesondere in denjenigen Ländern verstärkt werden, mit denen die Schweiz Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat. 1.1.2 Indikatoren sind:
die Anzahl im Ausland geförderte Filme nach Genre und Land;
die Anzahl Kinoeintritte der geförderten Filme im Ausland;
die Anzahl geförderte Filmtitel pro Produktions- und Verleihunternehmen;
die Anzahl für die Auswertung ins Ausland verkaufte Filmtitel und die Anzahl der davon geförderten Filmtitel;
die Anzahl für elektronische Abrufdienste verkaufte Rechte pro Filmtitel und Territorium.
1.2 Teilnahme an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen
1.2.1 Schweizer Filme sollen Zugang zu internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und ähnlichen Veranstaltungen finden. 1.2.2 Indikatoren sind:
die Anzahl Teilnahmen und Preise an internationalen Filmfestivals nach Sektionen, sprachregionaler Herkunft, Genre und Produktionsart der Filme;
die Anzahl Teilnahmen und Verkäufe für Kino-, Fernseh- und weitere Auswertung an internationalen Filmmärkten;
die Anzahl Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit einem Weltvertrieb.
1.3 Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden im Ausland
1.3.1 Schweizer Filmschaffende sollen an europäischen Weiterbildungsprogrammen teilnehmen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben. 1.3.2 Indikatoren sind:
die Anzahl Teilnehmende nach Art der besuchten Veranstaltungen;
die Anzahl besuchte Veranstaltungen;
die Höhe der Weiterbildungsbeiträge pro Jahr.
2 Evaluation
2.1 Die Evaluation der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens erfolgt jährlich durch die Jahresberichterstattung der Stiftung «Swiss Films» an das BAK. 2.2 Das BAK führt eine externe Evaluation über die Wirksamkeit ausgewählter Massnahmen durch.
Anhang 3
(Art. 26 Abs. 2) Förderungskonzept 2021–2024 für die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1 Ziele und Indikatoren
1.1 Allgemeine Ziele
1.1.1 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen die Nachteile der Schweizer Nichtteilnahme am Filmförderungsprogramm der europäischen Union kompensieren und die internationale Präsenz des Schweizer Films sichern. 1.1.2 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen Anreize setzen, um der Schweizer Filmbranche den Wiedereinstieg in die europäischen Filmförderungsprogramme zu erleichtern und die bestehenden Netzwerke zu pflegen.
1.2 Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial
1.2.1 Schweizer Filmproduzenten sollen Filmprojekte gemeinsam mit europäischen Partnern entwickeln können. 1.2.2 Indikatoren sind:
die Anzahl beantragte und geförderte Projektentwicklungen nach Filmgenre;
die Anzahl ausländische Projektpartner und deren Herkunftsland;
der Anteil der Koproduktionen unter den geförderten Projektentwicklungen und den fertiggestellten Filmen;
die Anzahl entwickelte Projekte und der Anteil der Festival- oder Publikumserfolge an den fertiggestellten Filmen;
die sprachregionale Herkunft des Schweizer Filmproduzentinnen und Filmproduzenten.
1.3 Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
1.3.1 Die Angebotsvielfalt von europäischen Filmen in den Schweizer Kinos soll gestärkt werden. Den Schweizer Filmverleihunternehmen sollen dabei die gleichen Rahmenbedingungen angeboten werden wie im europäischen Markt. 1.3.2 Indikatoren sind:
die Anzahl im Verleih geförderte Filme, die auch durch das MEDIA- Programm der europäischen Union gefördert werden;
die Anzahl Kinoeintritte und Vorstellungen der geförderten Filme;
die Anzahl Herkunftsländer der geförderten Filme;
der Anteil der Förderung an den Kosten der Filmpromotion und an den Kosten für den Ankauf von Filmen.
1.4 Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung
1.4.1 Europäische Weiterbildungsprogramme sollen aus der Schweiz heraus mitfinanziert werden können, um den internationalen Wissenstransfer zu
stärken. 1.4.2 Indikatoren sind:
die Anzahl international geförderte Weiterbildungsprogramme;
die Anzahl teilnehmende Berufsgruppen;
die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diesen Programmen nach Herkunftsland;
die Anzahl und der Beteiligungsgrad dritter Partner an diesen Programmen.
1.5 Märkte und Aktivitäten mit europäischer Ausrichtung
1.5.1 Schweizer Festivals und Organisationen, die vergleichbare Veranstaltungen durchführen, sollen die Sichtbarkeit der europäischen Filme und den Austausch unter den Filmschaffenden stärken, namentlich indem sie Märkte und
vergleichbare Aktivitäten für Vertreterinnen und Vertreter der europäischen Filmindustrie anbieten. 1.5.2 Indikatoren sind:
die Anzahl durchgeführte Märkte und vergleichbare Aktivitäten;
die Anzahl Aktivitäten, die über digitale Plattformen und Kanäle erfolgen;
die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Herkunftsland und Berufsgruppen;
die Anzahl Filme und Filmprojekte, die an Märkten angeboten werden, nach Herkunftsland.
1.6 Festivals mit europäischem Filmangebot
1.6.1 Schweizer Filmfestivals sollen das europäische Filmschaffen sichtbar machen und das junge Publikum dafür interessieren. 1.6.2 Indikatoren sind:
die Anzahl Besucherinnen und Besucher,
die Herkunft der programmierten Filme und ihr Anteil am Gesamtprogramm;
das Alter und das Geschlecht des Publikums;
die Anzahl Aktivitäten für das junge Publikum.
1.7 Europäische Zusammenarbeit in der Filmvermittlung
1.7.1 Schweizer Organisationen sollen durch europaweite Kooperationen und
Wissensaustausch im Bereich der Filmvermittlung an das junge Publikum gestärkt werden. 1.7.2 Indikatoren sind:
die Anzahl Kooperationen und Partnerländer;
die Anzahl Vermittlungsaktivitäten mit jungem Publikum;
die Anzahl europäischer Filme im Vermittlungskatalog.
2 Evaluation
2.1 Die Evaluation der MEDIA-Ersatz-Massnahmen erfolgt jährlich durch die Jahresberichterstattung des Vereins «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» an das BAK. 2.2 Das BAK führt eine externe Evaluation über die Wirksamkeit ausgewählter Massnahmen durch. Dabei sollen schwerpunktmässig die Auswirkungen der Nichtteilnahme am MEDIA-Programm evaluiert werden.