AS 2020 6077
Verordnung
über die Änderung des Finanzkontrollgesetzes
aufgrund der Reorganisation im Informatikbereich
vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
I
Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19672 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. h
Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben:
h. Sie prüft, ob EDV-Anwendungen in Bereichen des Finanzgebarens die erforderliche Sicherheit und Funktionalität aufweisen, insbesondere ob die von der Bundeskanzlei (BK) oder vom Bereich digitale Transformation und IKT- Lenkung der BK (Bereich DTI der BK) erlassenen Weisungen eingehalten werden.
Art. 9 Abs. 1
Die BK stellt der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates zu, welche den Finanzhaushalt des Bundes betreffen.
Art. 13 Abs. 2
Stellt sie Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung fest, so teilt sie dies den betroffenen Querschnittsämtern und -organen mit. Sie bringt ihre Feststellungen je nach Problembereich insbesondere der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit, dem