AS 2020 6283
Verordnung
über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)
Änderung vom 11. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 54 Abs. 3
Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g zur Rückgewinnung von Metallen aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem1. Januar 2026. Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von Metallen in hydraulisch gebundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert werden, sofern die vorhandenen Behandlungskapazitäten für die Rückgewinnung ausgelastet sind.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |