AS 2020 6413

Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Änderung vom 18. Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenverkehrs in der Fassung gemäss Änderung vom 22. März 20192 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053 (AIG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 20045 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom 27. Mai 20086 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, des Protokolls vom4. März 20167 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien,

AS 2016 5251 des Abkommens vom 21. Juni 20018 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen), des Abkommens vom 25. Februar 201910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte), sowie des Abkommens vom 14. Dezember 202011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern (Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern),

Art. 1 Abs. 3

Sie regelt weiter das Anmeldeverfahren von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.

Art. 2 Abs. 5

Das Anmeldeverfahren bei einer Dienstleistungserbringung bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres nach Artikel 9 Absatz 1bis erster und zweiter Satz sowie die Sanktionen nach Artikel 32a Absatz 1 gelten auch für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

18. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr