AS 2020 723
Ausführungsbestimmungen des UVEK
zur Verordnung über die Anforderungen
an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
(AB-VASm)
Änderung vom 19. Februar 2020
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 20171 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern werden wie folgt geändert:
Art. 1
Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Motoren, die für den Antrieb von Schiffen oder Generatoren auf Schiffen verwendet werden, sowie für Abgasnachbehandlungssysteme solcher Motoren (Art. 13 und 15 VASm).
Art. 3 Pflicht zur Abgasnachuntersuchung und zur Kontrolle an Motoren mit Partikelfilter-System
An Motoren und Abgasnachbehandlungssystemen von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen und Kontrollen durchzuführen.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Umfang der Abgasnachuntersuchung an Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren und deren Abgasnachbehandlungs-systemen
Der Mindestumfang der Abgasnachuntersuchung an Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren und deren Abgasnachbehandlungssystemen richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 1 Ziffer 6. Sofern vom Hersteller zur Gewährleistung einer einwandfreien Wartung zusätzliche oder abweichende Vorgaben über den Umfang und die Periodizität der Abgasnachuntersuchung vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.
Art. 9 Abs. 2
Im Rahmen der Abgasnachkontrolle können an Motoren und an Abgasnachbehandlungssystemen Abgasmessungen durchgeführt werden.
II
Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Ausführungsbestimmungen treten am1. April 2020 in Kraft.
19. Februar 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1) Abgaswartungsdokument
Ziff. 6 .2.3
6.2.3 Abgasanlage Zustand, Dichtheit Abgasturbolader/Abgasanlage, Abgasrückführung, Additivbeigabe