AS 2020 829

Übersetzung

Abkommen vom 14. Juli 2010 zwischen den EFTA-Staaten

und der Republik Peru1 Beschluss 2/2013 des Gemischten Ausschusses EFTA-Peru: Anpassungen von Appendix 2 des Anhangs V über Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen2

Angenommen am 17. April 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am1. November 2014

2 Dieser Beschluss wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru/jcds.aspx