AS 2020 875
Verordnung
über Massnahmen im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung
und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 41bis Abs. 1bis
Auf Beiträgen, für die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) ein Zahlungsaufschub nach Artikel 34b gewährt wird, sind ab dem Zahlungsaufschub keine Verzugszinsen zu bezahlen.
2. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19832
Art. 46 Abs. 4 und 5 sowie 50 Abs. 2
Aufgehoben