AS 2020 955
Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen
(RDV)
Änderung vom 19. Februar 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:
Art. 9a Reisebewilligung für Flüchtlinge
Das SEM kann Flüchtlingen die Reise in einen Staat, für den für die Flüchtlinge ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG besteht, bewilligen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat oder gestorben ist.
Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist zusammen mit den entsprechenden Beweisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch an das SEM weiter.
Die Gültigkeit der Reisebewilligung ist auf den für die Reise benötigten Zeitraum beschränkt, maximal aber auf 30 Tage.
Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten die Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der Flüchtlinge.
Art. 12 Abs. 3
Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie in Staaten, für die für die Flüchtlinge ein Reiseverbot ausgesprochen wurde.
Art. 17 Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten
Zurückgegebene Reisedokumente werden vom SEM unbrauchbar gemacht und anschliessend vernichtet.
Im Zeitpunkt seiner Rückgabe kann das unbrauchbar gemachte Reisedokument auf Wunsch der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person überlassen werden.
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2020 in Kraft.
19. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |