AS 2021 182
Verordnung
über die Massnahmen im Kulturbereich
gemäss Covid-19-Gesetz
(Covid-19-Kulturverordnung)
Änderung vom 31. März 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. ebis
In Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und in dieser Verordnung bedeuten:
ebis. Freischaffende: Kulturschaffende, die zwischen dem1. Januar 2018 und der Gesuchseinreichung mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern aus dem Kulturbereich hatten;
Art. 4 Abs. 2
Kulturschaffende müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie können nur den finanziellen Schaden geltend machen, der ihnen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder mit ihrer Tätigkeit als Freischaffende entsteht.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen wie folgt einzureichen:
b. bei Gesuchen von Kulturschaffenden: 1. für Schäden zwischen dem1. November 2020 und dem 30. April 2021: bis zum 31. Mai 2021, 2. für Schäden zwischen dem1. Mai 2021 und dem 31. August 2021: bis zum 30. September 2021, 2021-0802 AS 2021 182 COVID-19-Kulturverordnung AS 2021 182 3. für Schäden zwischen dem1. September 2021 und dem 31. Dezember 2021: bis zum 30. November 2021.
Art. 12 Abs. 3, 5 und 6
Als anrechenbares Einkommen gilt das voraussichtliche steuerbare Gesamteinkommen aus unselbstständiger Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit sowie weiteres Einkommen wie namentlich aus Taggeldern, Renten, Vermietung, Tantiemen und Corona-Erwerbsersatz. Auf das Einkommen aus unselbstständiger Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit wird ein Freibetrag von 1000 Franken gewährt.
Als anrechenbares Vermögen gilt das frei verfügbare Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören verfügbare Mittel auf Bankkonten und in Finanzanlagen. Als nicht frei verfügbares Vermögen gelten namentlich Vorsorgeguthaben, Lebensversicherungen, Liegenschaften, Musikinstrumente, selbst geschaffene Kunstwerke sowie Fahrzeuge und sonstige Sachen, die zur Berufsausübung notwendig sind. Bei Verheirateten wird unter Vorbehalt eines anderslautenden Ehevertrags das gemeinsam verwaltete freie Vermögen hälftig angerechnet.
Ein anrechenbares Vermögen von über 60 000 Franken schliesst eine Nothilfe aus. Die Vermögensgrenze erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige Kind um 20 000 Franken.
Art. 18 Abs. 5
Die Durchführungsstellen nach dieser Verordnung können der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vorschuss in der Höhe von maximal der Hälfte der voraussichtlich zu gewährenden Finanzhilfe leisten, sofern die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Beitragskriterien nach summarischer Prüfung der wesentlichen Gesuchsunterlagen als gegeben erscheint und der Entscheid zur Finanzhilfe 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch nicht vorliegt. Wird die Finanzhilfe abgelehnt, so muss der Vorschuss zurückerstattet werden. Ist die Finanzhilfe geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.
II
31. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 31. März 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).