AS 2021 239

Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)
(Abgabepflicht der Unternehmen)

Änderung vom 18. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20201,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:

Art. 70 Abs. 2

Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts3.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es rückwirkend auf den1. Januar 2021 in Kraft.