AS 2021 274
Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 3)
Änderung vom 12. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2
Der oder die Beauftragte des Bundesrates für den KSD leitet die Arbeitsgruppe.
Art. 15 Abs. 1
Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an das ResMaB.
Art. 18 Abs. 5
Sind die beschafften Güter auf dem Markt wieder frei erhältlich, so kann der Bund seine Bestände zu Marktpreisen abgeben.
Art. 21 Abs. 2
Änderungen der Zulassung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1, aufgrund deren das Arzneimittel für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten in der Schweiz eingesetzt werden kann, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs bis zum Entscheid der Swissmedic sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Änderungen der Zulassung von Arzneimitteln mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1 Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
2021-1450 AS 2021 274
Art. 22 Abs. 1, 1bis und 2
Nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten darf die Gesuchstellerin das Arzneimittel bereits vor dessen Zulassung einführen oder einen Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung mit der Einfuhr des Arzneimittels beauftragen.
Bisheriger Absatz 1
Jede Einfuhr nach Absatz 1bis ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.
Art. 26a Abs. 3 Einleitungssatz
Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern1.1.1 Buchstaben i und j, 1.4.1 Buchstaben h und i,3.1.1 Buchstabe a und 3.2.1 Buchstabe a durchgeführt, so können die Leistungserbringer als Schuldner der Vergütung der Leistung wählen:
Art. 26b Abs. 6bis und 6ter
Der Versicherer kann die Kosten von Sars-CoV-2-Selbsttests nach Anhang 6 Ziffer 3.3, die eine versicherte Person über die nach Anhang 6 Ziffer 3.3.1 festgelegte maximale Menge hinaus bezogen hat, direkt von der versicherten Person zurückfordern. Für die Durchführung von Mahnverfahren im Zusammenhang mit der Rückforderung der Kosten solcher Sars-CoV-2-Selbsttests kann er dem Bund pro angemahnte versicherte Person maximal 20 Franken in Rechnung stellen.
Mit der Bezahlung der Leistung für Sars-CoV-2-Selbsttests durch den Bund nach Absatz 5 und der Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren nach Absatz 6bis durch den Bund geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.
Art. 27a Abs. 10–12
Als besonders gefährdet gelten:
schwangere Frauen;
Personen, die Erkrankungen oder genetische Anomalien aufweisen, die in Anhang 7 aufgeführt sind.
Nicht unter Absatz 10 fallen Personen, die:
gegen Covid-19 geimpft sind;
sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Monaten nach der Aufhebung einer Absonderung durch die zuständige Behörde.
Die Erkrankungen und genetischen Anomalien nach Absatz 10 Buchstabe b werden in Anhang 7 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten und kann dazu führen, dass auch Personen nach Absatz 10bis als besonders gefährdet eingestuft werden.
Das EDI führt Anhang 7 gestützt auf den Stand der Wissenschaften laufend nach.
II
Die Anhänge 4, 6 und 7 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 71e Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19
Die Artikel 71a–71d finden für die Übernahme der Kosten von Arzneimitteln, die zur Behandlung von Covid-19 eingesetzt werden und Wirkstoffe enthalten, die in Anhang
der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20203 aufgeführt sind, keine Anwendung.
IV
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 17. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.4
Die folgenden Bestimmungen treten wie folgt rückwirkend in Kraft:
Artikel 22 Absätze1, 1bis und 2 auf den 26. April 2021;
Artikel 26b Absätze 6bis und 6ter auf den 7. April 2021;
Anhang 6 Ziffern1.5.1,1.5.3 und 1.5.4 auf den1. Mai 2021;
Anhang 6 Ziffer 1.6.1 auf den 12. April 2021;
Artikel 71e der Verordnung vom 27. Juni 19955 über die Krankenversicherung (Ziff. II) auf den1. Mai 2021.
Dringliche Veröffentlichung vom 12. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Artikel 27a Absätze 10–12 gilt bis zum 31. Mai 2021.
Artikel 71e der Verordnung über die Krankenversicherung (Ziff. II) gilt bis zum 31. Dezember 2021.
12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 4
(Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 2) Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)
Ziff. 1 Ziff. 47 und 48
1. Wirkstoffe sowie Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen 47. Medizinischer Sauerstoff
48. Infusionslösungen
Ziff. 2 Ziff. 6, 7 und 10
2. Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 20016 6. Infusionsbesteck 7. Pipettenspitzen mit Filter 10. Blutgasspritzen
Anhang 6
Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2
Ziff. 1 .2.3
1.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens Fr. 321.50. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a. für die Probenentnahme:
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 25 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 274 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr. zur Maximalpoolgrösse 25 – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr.
Ziff. 1 .5.1
1.5.1 Der Bund übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten («Variant of Concern», VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse, auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und sofern die Ergebnisse zu spezifischen Massnahmen des Kantons führen.
Ziff. 1 .5.3
1.5.3 Der molekularbiologische Nachweis kann auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle mittels eines der folgenden Verfahren erfolgen:
mutationsspezifische PCR;
partielle Genomsequenzierung.
Ziff. 1 .5.4
Bisherige Ziffer 1.5.3
Ziff. 1 .6.1
1.6.1 Der Bund übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und nur in den folgenden Fällen:
bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei einer Infektion nach einer Impfung, einer Reinfektion nach vorangegangener Erkrankung oder bei der Rückkehr aus einem Staat oder Gebiet, in dem eine besorgniserregende Sars-CoV-2-Variante verbreitet ist;
gezielt durchgeführte Sequenzierungen bei auffälligen Ausbrüchen;
gezielt und stichprobenartig durchgeführte Sequenzierungen bei grösseren Ausbrüchen.
Ziff. 1 .6.3
1.6.3 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 221 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Für die Durchführung der Analyse, davon: 221 Fr. – für die Analyse und die Meldung an die Behörden 197 Fr. nach Artikel 12 Absatz 2 EpG – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 24 Fr.
Ziff. 2 .1.3
2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard oder gemäss Screening-Standard übernimmt er höchstens
Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Sofern die Probenentnahme nicht durch die getestete Per- 34 Fr. son selbst durchgeführt wird: für die Probenentnahme und Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung Sofern die Probenentnahme durch die getestete Person 15.50 Fr. selbst durchgeführt wird: für die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung
Ziff. 2 .2.3
2.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 311 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a. für die Probenentnahme:
Für die Probenentnahme, einschliesslich des 18.50 Fr. Schutzmaterials der Arbeitszeit, und für die Auftragsabwicklung
b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 274 Fr. tungserbringers, davon: – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr.
– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr. – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Ma- 8 Fr. ximalpoolgrösse 25
c. für das zentralisierte Pooling:
Für die Durchführung auf der obligatorischen Schul- 18.50 Fr. stufe sowie Sekundarstufe II pro Poolerstellung
Ziff. 3 .1.1. Bst c
3.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen:
c. bei einer Kontaktperson, die sich in Quarantäne befindet, wenn im Betrieb, in dem die Kontaktperson arbeitet, eine gezielte und repetitive Testung mit mindestens einem Test pro Woche durchgeführt wird.
Ziff. 3 .2.1 Bst. c
3.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:
c. bei einer Kontaktperson, die sich in Quarantäne befindet, und wenn bei der Belegschaft des Betriebs, in dem die Kontaktperson arbeitet, eine gezielte und repetitive Testung mit mindestens einem Test pro Woche durchgeführt wird.
Ziff. 3 .2.3
3.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 292.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 274 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 24 Fr. – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in 18.50 Fr. Fällen nach Ziff. 3.2.1 Bst. b und c pro Poolerstellung – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 5 Fr.
– für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in 18.50 Fr. Fällen nach Ziff. 3.2.1 Bst. b und c pro Poolerstellung
Ziff. 4 .2
Aufgehoben
Anhang 7
Medizinische Präzisierungen zu Erkrankungen, welche die Betroffenen zu besonders gefährdeten Personen machen Klammerverweis bei Anhangnummer Titel Erkrankungen und genetische Anomalien, welche die Betroffenen zu besonders gefährdeten Personen machen Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 274