AS 2021 28
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übersetzung
Abkommen vom 27. Mai 2002
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Verständigungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde der Republik Litauen
Abgeschlossen am 16. November 2020 In Kraft getreten am 16. November 2020
1. Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Litauen haben folgende Verständigungsvereinbarung betreffend die Änderung des Abkommens vom 27. Mai 20021 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach «Abkommen» genannt) nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (hiernach «BEPS-Übereinkommen» genannt)2 abgeschlossen. Diese Verständigungsvereinbarung wird nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 32 Absatz 1 des BEPS-Übereinkommens abgeschlossen. 2. Vorbehältlich allfälliger Änderungen der Vorbehalte und Notifikationen der beiden Vertragsstaaten für die Zwecke des BEPS-Übereinkommens wird das Abkommen durch das BEPS-Übereinkommen geändert wie in Anhang 1 dargelegt. 3. Diese Verständigungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die beiden zuständigen Behörden in Kraft. Diese Vereinbarung fällt gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens in die ausschliessliche Zuständigkeit der beiden zuständigen Behörden und wird von und zwischen ihnen geschlossen. 4. Die schweizerische zuständige Behörde notifiziert am 18. Dezember 2020 der litauischen zuständigen Behörde sowie dem Depositar des BEPS-Übereinkommens den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren nach Artikel 35 Absatz 7 des BEPS- Übereinkommens.
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5. Die Verständigungsvereinbarung findet Anwendung: a) bei an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem1. Januar 2022 eintritt; b) bei allen anderen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach dem 17. Juli 2021 beginnen (nach Ablauf eines Zeitabschnitts von sechs Kalendermonaten und dreissig Tagen nach Eingang der Notifikation der schweizerischen zuständigen Behörde beim Depositar des BEPS-Übereinkommens); c) ungeachtet der Buchstaben a und b tritt Absatz 1 von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens für Gesuche in Kraft, die ab dem 17. Januar 2021 gestellt werden (dreissig Tage nach Eingang der Notifikation der schweizerischen zuständigen Behörde beim Depositar des BEPS-Übereinkommens).
Bern, 9. November 2020 Vilnius, 16. November 2020 Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde Schweizerischen Eidgenossenschaft der Republik Litauen Pascal Duss Darius Sadeckas
Anhang 1
Änderung des Abkommens vom 27. Mai 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach «Abkommen» genannt) nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (hiernach «BEPS-Übereinkommen» genannt)
I
Nach Artikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) des BEPS-Übereinkommens wird der folgende Absatz der Präambel des Abkommens hinzugefügt: «in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen»
Die geänderte Präambel lautet wie folgt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Litauen, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen, haben folgendes vereinbart:»
II
Nach Artikel 17 (Gegenberichtigung) des BEPS-Übereinkommens wird Absatz 2 von
Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens durch folgenden Absatz ersetzt:
«2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»
III
Nach Artikel 16 (Verständigungsverfahren) des BEPS-Übereinkommens wird der erste Satz von Absatz 1 von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens durch folgenden Satz ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»
IV
Nach Artikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) des BEPS-Übereinkommens wird der folgende neue Artikel 27a (Anspruch auf Vorteile) dem Abkommen hinzugefügt:
«Art. 27a Anspruch auf Vorteile Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»