AS 2021 288

Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende
und bei Mutterschaft
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Änderung vom 18. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20181,
beschliesst:

I

Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert:

Art. 16b Abs. 3 Bst. a

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;

Art. 16c Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung

Betrifft nur den italienischen Text.

Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:

  1. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und

  2. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

2021-1594 AS 2021 288 Erwerbsersatzgesetz AS 2021 288

Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.

Art. 16d Ende des Anspruchs

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.

Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.

Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.

II

Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:

Art. 329f Abs. 2

Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.

Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis und cter

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  1. cbis. vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;

  2. cter. Bisheriger Buchstabe cbis 4

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Dezember 2020

Nationalrat, 18. Dezember 2020

Der Präsident: Alex Kuprecht

Der Präsident: Andreas Aebi

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

AS 2020 4525 Erwerbsersatzgesetz AS 2021 288

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. April 2021 unbenützt abgelaufen.5

Es wird auf den1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Erwerbsersatzgesetz AS 2021 288