AS 2021 29

AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übersetzung

Abkommen vom 4. Dezember 1995

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Verständigungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik

Abgeschlossen am 24. November 2020 In Kraft getreten am 24. November 2020

1. Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik haben folgende Verständigungsvereinbarung betreffend die Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 19951 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach «Abkommen» genannt) nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (hiernach «BEPS-Übereinkommen» genannt)2 abgeschlossen. Diese Verständigungsvereinbarung wird nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 32 Absatz 1 des BEPS-Übereinkommens abgeschlossen. 2. Vorbehältlich allfälliger Änderungen der Vorbehalte und Notifikationen der beiden Vertragsstaaten für die Zwecke des BEPS-Übereinkommens wird das Abkommen durch das BEPS-Übereinkommen geändert wie in Anhang 1 dargelegt. 3. Die schweizerische zuständige Behörde notifiziert am 18. Dezember 2020 der tschechischen zuständigen Behörde sowie dem Depositar des BEPS-Übereinkommens den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren nach Artikel 35 Absatz 7 des BEPS-Übereinkommens. 4. Die Verständigungsvereinbarung findet Anwendung: a) bei an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem1. Januar 2022 eintritt;

Anhang 1

Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach «Abkommen» genannt) nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (hiernach «BEPS-Übereinkommen» genannt)

I

Der folgende Absatz wird der Präambel des Abkommens hinzugefügt: «in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder gebieten ansässigen Personen) zu schaffen»

Die geänderte Präambel lautet wie folgt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechischen Republik, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder gebieten ansässigen Personen) zu schaffen, haben folgendes vereinbart:»

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2021 29 vom Einkommen und vom Vermögen. Verständigungsvereinbarung mit der Tschechischen Republik

II

Der erste Satz von Absatz 1 von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens durch folgenden Satz ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»

III

Absatz 8 des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «8. Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»