AS 2021 293

Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

Änderung vom 12. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:

I

Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 2 erster (betrifft nur den italienischen Text) und zweiter Satz sowie 3

... Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b werden global im Rahmen von Programmvereinbarungen mit den Kantonen gewährt.

Aufgehoben

Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c

Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:

  1. Aufgehoben

  2. die zu erzielende Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen.

Art. 23 Abs. 2 Bst. a und abis

Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

  1. die Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen;

  2. abis. die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden;

Art. 24 Abs. 1 und 2

Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen. Massgebend dafür sind:

a. die Anzahl Personen, die durch die Sanierungsmassnahmen vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen geschützt werden; und 2021-1626 AS 2021 293 Lärmschutz-Verordnung AS 2021 293

b. die Anzahl Personen, bei denen die Lärmbelastung durch diese Massnahmen wahrnehmbar gesenkt wird.

Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 200 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2025 in Kraft.

Artikel 21 Absatz 3 tritt am1. Juli 2021 in Kraft.

12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr