AS 2021 298
Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich
des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen
Personenverkehrs)
(Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen)
Änderung vom 26. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 3 Bst. e und f sowie 4
Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen1 und 2 sind Personen, die:
gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt;
sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt.
Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten nach Absatz 3 Buchstaben e und f nicht anwendbar.
Art. 8 Abs. 1 Bst. h, i und j, 1bis sowie 1ter
Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 ausgenommen sind Personen:
2021-1597 AS 2021 298
die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt;
die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt;
unter 16 Jahren.
Von der Testpflicht nach Artikel 7 ebenfalls ausgenommen sind Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können.
Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h, i und j nicht anwendbar. Kinder unter 12 Jahren sind jedoch von der Testpflicht ausgenommen.
Art. 9a Abs. 5 Bst. a, e und ebis sowie 6
Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;
Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt;
ebis. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt.
Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor dem Abflug nach Absatz 5 Buchstaben a, e und ebis nicht anwendbar. Kinder unter 12 Jahren sind jedoch von der Testpflicht ausgenommen.
Einfügen vor dem 5. Abschnitt 4b. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
Art. 9b
Das Eidgenössische Departement des Innern führt Anhang 1 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten laufend nach.
Es führt Anhang 1a gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen nach.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 1a gemäss Beilage.
III
26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 26. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 2) Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko Klammerverweis bei der Anhangnummer
Anhang 1a
(Art. 3 Abs. 3 Bst. e und f, 8 Abs. 1 Bst. h und i, 9a Abs. 5 Bst. e und ebis sowie Vorgaben für die Ausnahmen von der Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten, der Test- und Quarantänepflicht bei der Einreise sowie der Testpflicht vor dem Abflug
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Personen von der Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten (Art. 3 Abs. 3 Bst. e), von der Test- und Quarantänepflicht (Art.
Abs. 1 Bst. i) und der Testpflicht vor dem Abflug (Art. 9a Abs. 5 Bst. e) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab der vollständig erfolgten Impfung.
2 Genesene Personen
Die Dauer, während der genesene Personen von der Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten (Art. 3 Abs. 3 Bst. f), von der Test- und Quarantänepflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. h) und der Testpflicht vor dem Abflug (Art. 9a Abs. 5 Bst. ebis) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.