AS 2021 301
Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
Änderung vom 14. Mai 2021
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 2bis
Die Arbeit kann ausnahmsweise auf dem Arbeitsweg geleistet werden, wenn der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine Arbeitserfüllung ermöglichen. Die dabei geleistete Arbeitszeit wird voll angerechnet.
Art. 33
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 3 Bst. b und c
Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
Aufgehoben
für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls: die erforderliche Zeit, bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
Art. 51c Vergütung von Auslagen bei mobilem Arbeiten
Angestellte, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der 2021-1608 AS 2021 301 Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2021 301 benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für Mobiliar, erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand.
Die Pauschale gemäss Absatz 1 beträgt für Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je 20 Prozent in Form von mobilem Arbeiten geleisteter jährlicher Sollarbeitszeit 200 Franken pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sich die Pauschale entsprechend der geleisteten Sollarbeitszeit.
II
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2021 in Kraft.
Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
14. Mai 2021 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer