AS 2021 319

Verordnung
zum Konsumkreditgesetz
(VKKG)

Änderung vom 19. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über den Konsumkredit (KKG) und auf die Artikel 8 Absätze1 und 4 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973

Art. 1

Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus:

  1. dem über 3 Monate aufgezinsten Saron (SAR3MC); und

  2. einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten.

Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.

Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest.

2021-1698 AS 2021 319 Konsumkreditgesetz. V AS 2021 319 Einfügen vor dem Gliederungstitel des3. Abschnitts

Art. 3a Aufsicht

Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Informationsstelle aus.

Es hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung der Statuten der Informationsstelle (Art. 23 Abs. 2 KKG);

  2. Erlass von Weisungen und Empfehlungen an die Informationsstelle;

  3. jährliche Abnahme des Rechenschaftsberichts der Informationsstelle;

  4. Durchführung von Inspektionen bei der Informationsstelle.

Es erstellt ein schriftliches Aufsichtskonzept über die Ausübung seiner Aufsicht.

Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zusammen, soweit dessen datenschutzrechtliche Aufsichtspflichten betroffen sind (Art. 23 Abs. 4 KKG).

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2021 in Kraft.

19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr