AS 2021 328
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Zollabkommen vom 14. November 1975
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
SR 0.631.252.512; AS 1978 1281
Übersetzung Änderung und Ergänzung1 des Zollabkommens
Von den Vertragsparteien angenommen am 6. Februar 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021
Art. 1 neuer Bst. s)
Der Artikel wird wie folgt ergänzt: «(s) «eTIR-Verfahren» das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Abkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR-Verfahrens sind jedoch in der Anlage 11 festgelegt.»
Art. 3 Bst. b
Buchstabe b wird wie folgt geändert: «(b) dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 dieses Abkommens wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR-Verfahrens durchgeführt wird.»
Art. 43
«Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.»
Gemäss Artikel 60a Absatz 1 des TIR-Abkommens erklärt die Schweiz, dass sie die Anlage 11 zur Zeit nicht akzeptiert.
2021-1334 AS 2021 328 Neuer Art. 58c «Gremium für die technische Durchführung» «Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt.»
Art. 59
«(1) Dieses Abkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. (2) Soweit Artikel 60a nichts anderes bestimmt, wird jeder Vorschlag einer Änderung dieses Abkommens vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäss der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt. (3) Jeder nach dem vorstehenden Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 60 und 60a für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag erhoben hat. (4) Sind gemäss Absatz 3 Einwendungen gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.»
Neuer Art. 60a «Sonderverfahren für das Inkrafttreten und zur Änderung von Anlage 11» «(1) Die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. (2) Jeder Vorschlag für eine Änderung von Anlage 11 wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. (3) Die gemäss Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen von Anlage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder, für die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, zur Annahme mitgeteilt.
(4) Der Tag des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch Anlage 11 gebunden sind, festgelegt. (5) Änderungen treten gemäss Absatz 4 in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fünftel der Staaten, die durch Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten – je nachdem, welche Zahl geringer ist –, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwendungen gegen die Änderungen erheben. (6) Die gemäss den Absätzen 2–5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen.»
Art. 61
«Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.»
Anlage 9 Teil I Abs. 3 neue Ziff. xi) Der Absatz wird wie folgt geändert: «(xi) den durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien und auf Verlangen der zuständigen Behörden zu bestätigen, dass im Falle eines Ausweichverfahrens gemäss Anlage 11 Artikel 10 Absatz 2 die Bürgschaft gültig ist und ein TIR‐ Transport im eTIR‐ Verfahren durchgeführt wird, und sonstige für den TIR‐ Transport relevante Informationen bereitzustellen.»
Folgende neue Anlage 11 ist den vorhandenen Anlagen hinzuzufügen: «Anlage 112 eTIR-Verfahren
Teil I
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anlage regelt die Durchführung des eTIR‐ Verfahrens gemäss der Definition in Artikel 1 Buchstabe s des Abkommens und gilt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die gemäss Artikel 60a Absatz 1 durch diese Anlage gebunden sind. (2) Das eTIR‐ Verfahren kann nicht für Transporte verwendet werden, die teilweise im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, welche nicht durch diese Anlage gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschaftsunion mit einem einheitlichen Zollgebiet ist.
Gemäss Artikel 60a Absatz 1 des TIR-Abkommens erklärt die Schweiz, dass sie die Anlage 11 zur Zeit nicht akzeptiert.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet der Begriff:
«internationales eTIR‐ System» das für den Austausch elektronischer Informationen zwischen den am eTIR-Verfahren Beteiligten entwickelte Informatiksystem;
«eTIR‐ Spezifikationen» die gemäss Artikel 5 dieser Anlage angenommenen und geänderten konzeptionellen, funktionalen und technischen Spezifikationen des eTIR‐ Verfahrens;
«Vorab‐ TIR‐ Daten» die den zuständigen Behörden des Abgangslandes übermittelten Daten gemäss den eTIR‐ Spezifikationen, mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, Waren in das eTIR‐ Verfahren zu überführen;
«Vorab‐ Änderung» die Angaben, die den zuständigen Behörden des Landes, in dem eine Änderung der Anmeldung beantragt wurde, gemäss den eTIR‐ Spezifikationen übermittelt werden und mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, seine Anmeldung zu ändern;
«Daten der Anmeldung» die Vorab‐ TIR‐ Daten und die Vorab‐ Änderungen, die von den zuständigen Behörden angenommen wurden;
«Anmeldung» den Vorgang, mit dem der Inhaber oder dessen Vertreter gemäss den eTIR‐ Spezifikationen angibt, dass er Waren in das eTIR‐ Verfahren zu überführen beabsichtigt. Sobald die Anmeldung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der Vorab‐ TIR‐ Daten oder der Vorab‐ Änderung angenommen und die Daten der Anmeldung an das internationale eTIR‐ System übermittelt wurden, gilt diese Anmeldung als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet‐ TIR;
«Begleitdokument» einen Ausdruck des Dokuments, das nach der Annahme der Anmeldung gemäss den Leitlinien der technischen eTIR‐ Spezifikationen vom Zollsystem elektronisch erstellt wurde. Das Begleitdokument kann anstelle des Protokolls gemäss Artikel 25 dieses Abkommens für die Aufzeichnung von Ereignissen während der Beförderung verwendet werden. Es wird auch für das Ausweichverfahren verwendet;
«Authentifizierung» einen elektronischen Vorgang, der die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.
Art. 3 Durchführung des eTIR-Verfahrens
(1) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien verbinden ihre Zollsysteme gemäss den eTIR‐ Spezifikationen mit dem internationalen eTIR‐ System. (2) Es steht jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme mit dem internationalen eTIR‐ System verbindet. Das Datum der Verbindung wird allen durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mitgeteilt.
Art. 4 Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Gremiums für die technische Durchführung
(1) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien sind Mitglieder des Gremiums für die technische Durchführung. Das Gremium tritt in regelmässigen Abständen oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses zusammen, um die Fortschreibung der eTIR‐ Spezifikationen zu gewährleisten. Der Verwaltungsausschuss wird regelmässig über die Aktivitäten und Erwägungen des Gremiums für die technische Durchführung unterrichtet. (2) Die Vertragsparteien, die Anlage 11 nicht gemäss Artikel 60a Absatz 1 angenommen haben, sowie Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen können als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die technische Durchführung teilnehmen. (3) Das Gremium für die technische Durchführung überwacht die technischen und funktionalen Aspekte der Durchführung des eTIR‐ Verfahrens und koordiniert und fördert den Informationsaustausch über Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen. (4) Bei seiner ersten Tagung gibt sich das Gremium für die technische Durchführung seine Geschäftsordnung und legt sie dem Verwaltungsausschuss zur Billigung durch die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien vor.
Art. 5 Verfahren zur Annahme und zu Änderung der eTIR-Spezifikationen
Das Gremium für die technische Durchführung:
nimmt die technischen Spezifikationen des eTIR‐ Verfahrens und deren Änderungen an, um deren Übereinstimmung mit den funktionalen Spezifikationen des eTIR‐ Verfahrens zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme entscheidet es über eine angemessene Übergangsfrist für deren Umsetzung;
bereitet die funktionalen Spezifikationen des eTIR‐ Verfahrens und deren Änderungen vor, um die Übereinstimmung mit den konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐ Verfahrens zu gewährleisten. Diese funktionalen Spezifikationen werden dem Verwaltungsausschuss zur Annahme mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch Anlage 11 gebunden sind, übermittelt, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt in technische Spezifikationen übersetzt;
prüft auf Aufforderung des Verwaltungsausschusses Änderungen der konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐ Verfahrens. Die konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐ Verfahrens und ihre Änderungen werden von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch Anlage 11 gebunden sind, angenommen, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt in funktionale Spezifikationen übersetzt.
Art. 6 Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen
(1) Vorab‐ TIR‐ Daten und Vorab‐ Änderungen werden vom Inhaber oder seinem Vertreter an die zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes übermittelt, in dem die Änderung der Daten der Anmeldung beantragt wird. Sobald die Anmeldung oder die Änderung gemäss dem nationalen Recht angenommen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden die Daten der Anmeldung oder deren Änderung an das internationale eTIR‐ System. (2) Die in Absatz 1 genannten Vorab‐ TIR‐ Daten und Vorab‐ Änderungen können direkt an die zuständigen Behörden oder über das internationale eTIR‐ System übermittelt werden. (3) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien nehmen die Übermittlung von Vorab‐ TIR‐ Daten und Vorab‐ Änderungen über das internationale eTIR‐ System an. (4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Liste aller elektronischen Verfahren, die für die Übermittlung von Vorab‐ TIR‐ Daten und Vorab‐ Änderungen genutzt werden dürfen.
Art. 7 Authentifizierung
(1) Nehmen die zuständigen Behörden im Abgangsland eine Anmeldung oder in einem Land entlang des Transportwegs eine Änderung von Daten der Anmeldung an, so authentifizieren sie die Vorab‐ TIR‐ Daten oder die Vorab‐ Änderungen sowie den Inhaber gemäss ihrem nationalen Recht. (2) Die Vertragsparteien, die durch Anlage 11 gebunden sind, akzeptieren die Authentifizierung des Inhabers durch das internationale eTIR‐ System. (3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste von anderen als den in Absatz 2 genannten Authentifizierungsmechanismen, die zur Authentifizierung verwendet werden dürfen. (4) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien nehmen die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes, in dem eine Änderung der Daten der Anmeldung beantragt wurde, erhaltenen Daten als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR an, wenn die Daten über das internationale eTIR‐ System übermittelt wurden.
Art. 8 Gegenseitige Anerkennung der Authentifizierung des Inhabers
Die Authentifizierung des Inhabers durch die zuständigen Behörden der durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, die die Anmeldung oder die Änderung von Daten der Anmeldung annehmen, werden von den zuständigen Behörden aller nachfolgenden durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien während des gesamten TIR‐ Transports anerkannt.
Art. 9 Einfordern zusätzlicher Daten
(1) Zusätzlich zu den in den funktionalen und technischen Spezifikationen genannten Daten können die zuständigen Behörden weitere, nach nationalem Recht vorgeschriebene Daten einfordern. (2) Die zuständigen Behörden sollten die Anforderungen an die Daten auf die in den funktionalen und technischen Spezifikationen enthaltenen Anforderungen beschränken und sich bemühen, die Einreichung zusätzlicher Daten zu erleichtern, damit die gemäss diesem Anhang durchgeführten TIR‐ Transporte nicht behindert werden.
Art. 10 Ausweichverfahren
(1) Kann das eTIR‐ Verfahren bei der Abgangszollstelle aus technischen Gründen nicht eingeleitet werden, so kann der Inhaber des Carnet TIR auf das TIR‐ Verfahren zurückgreifen. (2) Wurde ein eTIR‐ Verfahren begonnen, kann es aber aus technischen Gründen nicht fortgesetzt werden, so akzeptieren die zuständigen Behörden das Begleitdokument und bearbeiten es gemäss dem in den eTIR‐ Spezifikationen beschriebenen Verfahren, wenn zusätzliche Informationen aus anderen elektronischen Systemen zur Verfügung stehen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen beschrieben sind. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind auch berechtigt, die nationalen bürgenden Verbände aufzufordern, die Gültigkeit der Bürgschaft sowie die Durchführung eines TIR‐ Transports im eTIR‐ Verfahren zu bestätigen und andere relevante Informationen zum TIR‐ Transport zu übermitteln. (4) Das in Absatz 3 beschriebene Verfahren wird in Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und dem nationalen bürgenden Verband gemäss Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe d festgelegt.
Art. 11 Einrichtung des internationalen eTIR-Systems
(1) Das internationale eTIR‐ System wird unter der Federführung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) eingerichtet und verwaltet. (2) Die UNECE unterstützt die Länder bei der Anbindung ihrer Zollsysteme an das internationale eTIR‐ System, unter anderem durch Konformitätsprüfungen, um vor der Inbetriebnahme der Verbindung deren ordnungsgemässes Funktionieren zu gewährleisten. (3) Der UNECE werden die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäss den Absätzen 1 und 2 bereitgestellt. Wird das internationale eTIR‐ System nicht aus Mitteln des regulären Haushalts der Vereinten Nationen finanziert, so fallen die erforderlichen Mittel unter die Finanzvorschriften und ‐ regelungen der Vereinten Nationen für ausserbudgetäre Fonds und Projekte. Der Finanzierungsmechanismus für den Betrieb des internationalen eTIR‐ Systems bei der UNECE wird vom Verwaltungsausschuss beschlossen und genehmigt.
Art. 12 Verwaltung des internationalen eTIR-Systems
(1) Die UNECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archivierung der Daten im internationalen eTIR‐ System für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. (2) Alle im internationalen eTIR‐ System gespeicherten Daten können von der UNECE im Namen der zuständigen Stellen dieses Abkommens für die Zwecke der Erstellung aggregierter Statistiken verwendet werden. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein TIR‐ Transport im eTIR‐ Verfahren durchgeführt wird, der zum Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung der unmittelbar haftbaren Person oder Personen oder des nationalen bürgenden Verbands gemacht wird, kann bei der UNECE einen Antrag stellen und die im internationalen eTIR‐ System gespeicherten Informationen über die strittige Forderung zu Überprüfungszwecken einholen. Diese Informationen können in nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen. (4) In anderen als den in diesem Artikel genannten Fällen ist es verboten, im internationalen eTIR‐ System gespeicherte Informationen zu verbreiten oder gegenüber nicht befugten Personen oder Stellen offenzulegen.
Art. 13 Veröffentlichung der für das eTIR-System zugelassenen Zollbehörden
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Abwicklung eines TIR‐ Versands im eTIR‐ Verfahren zugelassen sind, jederzeit zutreffend ist und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR‐ Kontrollkommission entwickelt und geführt wird, aktualisiert wird.
Art. 14 Rechtliche Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäss Anlage 10 des TIR-Abkommens
Die rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 von Anlage 10 dieses Abkommens gelten mit der Durchführung des eTIR‐ Verfahrens als erfüllt.
Erklärung Schweiz Gemäss Artikel 60a Absatz 1 des TIR-Abkommens erklärt die Schweiz, dass sie die Anlage 11 zur Zeit nicht akzeptiert.