AS 2021 330
Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)
Änderung vom 4. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Leitungsverordnung vom 30. März 19941 wird wie folgt geändert:
Art. 11b Abs. 1
Ob ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel oder als Freileitung auszuführen ist, bestimmt sich insbesondere nach Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors
Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn der Betriebsinhaber im Plangenehmigungsverfahren nachweist, dass ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt.
2021-1904 AS 2021 330 Leitungsverordnung AS 2021 330
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2021 in Kraft.
4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |