AS 2021 372
Verordnung
über elektrische Niederspannungsinstallationen
(Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)
Änderung vom 4. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b
Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die:
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder unter Anleitung einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorats bestanden hat; oder
eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben und: 1. drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Anleitung eines Bewilligungsträgers nachweisen, oder 2. eine vom Inspektorat bezeichnete fachspezifische Ausbildung in solchen Installationen abgeschlossen haben.
Art. 18 Abs. 2
Verlässt der fachkundige Leiter oder, bei eingeschränkten Installationsbewilligungen, die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkenntnisse besitzt, den Betrieb, so erlischt die Installationsbewilligung für diesen Betrieb.
2021-1905 AS 2021 372 Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2021 372
Art. 23 Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen
Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden.
Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen.
Art. 24 Abs. 5
Der Sicherheitsnachweis ist vom Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung oder der Ersatzbewilligung dem Eigentümer zu übergeben. Für Arbeiten, für die eine Ausnahme des Inspektorats nach Artikel 23 vorliegt, genügt das Protokoll der Erstprüfung.
Art. 25 Abs. 1, 1bis und 4
Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die Installation verbunden ist, gemeldet werden.
Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen.
Der Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung übergibt dem Eigentümer entweder das Protokoll der Erstprüfung oder das Protokoll der Kontrolle der ausgeführten Arbeiten.
Art. 33 Abs. 1bis und 1ter
Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3.
Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen.
Art. 35 Abs. 3 und 4
Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden ist, so veranlasst er innerhalb von zwei Monaten eine Abnahmekontrolle der Energieerzeugungsanlage durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin oder, bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.
Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin oder, bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.
Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2021 372 Anhang Ziff. 2.4.11 2.4.11 Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2021 in Kraft.
4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2021 372