AS 2021 378

Verordnung 3
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 23. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 23a

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und 4bis

Nicht automatisierte Einzelpatienten-Schnelltests zum direkten Nachweis von Sars- CoV-2 (Sars-CoV-2-Schnelltests) zur Fachanwendung dürfen nur in den folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:

Sars-CoV-2-Schnelltests für die Eigenanwendung durch das Publikum (Sars- CoV-2-Selbsttests) dürfen abgegeben und verwendet werden, wenn sie:

  1. gemäss Angaben des Herstellers zur Eigenanwendung vorgesehen und entsprechend zertifiziert sind;

  2. die Anforderungen nach Artikel 24a und die Mindestkriterien nach Anhang 5a Ziffer 3 erfüllen.

Art. 26a Abs. 4

Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern 2, 3.1.1 Buchstaben b–d und 3.2.1 Buchstaben b und c durchgeführt, so schuldet der Kanton, in dem die Probenentnahme auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.

2021-2065 AS 2021 378

Art. 27a Abs. 10 und 10bis

Als besonders gefährdet gelten:

  1. schwangere Frauen;

  2. Personen mit den Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Nicht als besonders gefährdet gelten:

  1. schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, während 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung;

  2. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.

Art. 28b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2021

Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Sars-CoV-2-Selbsttests, die Swissmedic gestützt auf Artikel 23a des bisherigen Rechts erteilt hat, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer.

Gestützt auf Artikel 23a des bisherigen Rechts bewilligte Sars-CoV-2-Selbsttests können weiterhin durch Apotheken abgegeben werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4bis Buchstabe b erfüllt sind.

Gesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 hängig sind, werden nach Artikel 23a des bisherigen Rechts behandelt.

II

Anhang 6 wird gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung vom 13. Januar 20212 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 wird wie folgt geändert:

Ziff. IV Abs. 2

Sie gilt bis zum 31. August 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

AS 20215, 109, 167, 218, 296

IV

Artikel 27a und Anhang 7 gelten mit den nach dem 13. Januar 2021 vorgenommenen

Änderungen.3

V

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 26. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.4

Anhang 6 Ziffern1.1.1 Buchstabe h, 2.1.1 Buchstabe d, 2.2.1 Buchstabe d, 2.2.3 Buchstabe c und 3.1.1 Buchstabe d tritt rückwirkend auf den1. Juni 2021 in Kraft.

Anhang 6 Ziffern1.1.3,1.2.3 Einleitungssatz sowie Buchstaben a und c,1.3.3,1.4.4, 2.1.3, 2.2.3 Einleitungssatz und Buchstabe a, 3.1.4 und 3.3.3 tritt am1. Juli 2021 in Kraft.

23. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

AS 2021 115, 167, 194, 274, 296

Dringliche Veröffentlichung vom 23. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 6

Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2

Ziff. 1 .1.1 Bst. h

1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 nur in folgenden Fällen:

h. nach einem positiven Ergebnis: – bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, unabhängig davon, ob der Test mit einem Sars-CoV-2 Schnelltest gemäss diagnostischem Standard oder gemäss Screening-Standard durchgeführt wurde, – bei einem Sars-CoV-2-Selbsttest;

Ziff. 1 .1.3 Einleitungssatz und Bst. a

1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Übermittlung des Testergebnisses 2.50 Fr. an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats

Ziff. 1 .2.3

1.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens Fr. 337.50. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 274 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leis- 255 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr.

c. für das zentralisierte Pooling:

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schul- 18.50 Fr. stufe sowie auf der Sekundarstufe II in Fällen nach

Ziffer 1 .2.1 pro Poolerstellung

Ziff. 1 .3.3 Einleitungssatz und Bst. a

1.3.3 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt er höchstens 96.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die 2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG Für das ausführliche Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr.

Ziff. 1 .4.4

1.4.4 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV- 2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard übernimmt er höchstens 88.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die 2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des vom PT-System generierten Freischaltcodes, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats

b. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard:

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leis- 22 Fr. tungserbringers davon:

– für die Analyse und die Meldung an die 17 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG – für die Auftragsabwicklung 5 Fr.

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 41 Fr. – für die Analyse und die Meldung an die 17 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

Ziff. 1 .6.2 Bst. a

1.6.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch:

a. mikrobiologische diagnostische Laboratorien, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 EpG verfügen;

Ziff. 2 .1.1 Bst. d

2.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard nur in folgenden Fällen:

d. bei Testungen vor und während Lagern für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt.

Ziff. 2 .1.3

2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard oder gemäss Screening-Standard übernimmt er höchstens

Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Sofern die Probenentnahme nicht durch die getestete Per- 28 Fr. son selbst durchgeführt wird: für die Probenentnahme und die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung Sofern die Probenentnahme durch die getestete Person 14 Fr. selbst durchgeführt wird: für die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung

Ziff. 2 .2.1 Bst. d

2.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:

d. bei Testungen vor und während Lagern für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt.

Ziff. 2 .2.3

2.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 309 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Probenentnahme, einschliesslich des 16.50 Fr. Schutzmaterials und Arbeitszeit, und für die Auftragsabwicklung

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 274 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr.

c. für das zentralisierte Pooling:

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schul- 18.50 Fr. stufe, auf der Sekundarstufe II und bei Lagern pro Erstellung eines Pools

Ziff. 3 .1.1 Bst. d

3.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen:

d. bei Veranstaltungen mit einer Zugangsbeschränkung nach Artikel 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20215 beziehungsweise nach Artikel 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 in der Fassung der Änderung vom 26. Mai 2021 6.

Ziff. 3 .1.2

3.1.2 Er übernimmt zudem die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss Screening-Standard in Fällen nach Ziffer 3.1.1 Buchstaben b und d.

Ziff. 3 .1.4

3.1.4 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach den Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 übernimmt er höchstens 6.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für den Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, 6.50 Fr. nur das Testmaterial

Ziff. 3 .2.3

3.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 292.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 274 Fr. – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 82 Fr. Proben

AS 2021 297 – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 24 Fr. das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer 8 Fr. Maximalpoolgrösse von 25 Proben – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in 18.50 Fr. Fällen nach Ziffer 3.2.1 Buchstaben b und c pro Poolerstellung Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 82 Fr. Proben – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 5 Fr. das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer 8 Fr. Maximalpoolgrösse von 25 Proben – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in 18.50 Fr. Fällen nach Ziffer 3.2.1 Buchstaben b und c pro Poolerstellung

Ziff. 3 .3

3.3 Sars-CoV-2-Selbsttests 3.3.1 Der Bund übernimmt die Kosten von maximal fünf Sars-CoV-2-Selbsttests pro Person innerhalb von 30 Tagen, sofern sie durch Apotheken abgegeben werden. 3.3.2 Folgende Personen haben keinen Anspruch auf die Kostenübernahme von Sars-CoV-2-Selbsttests:

  1. Geimpfte Personen im Sinne von Anhang 2 Ziffer 1.1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20217, sofern die Impfung weniger als 365 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis zurückliegt; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung;

  2. Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.

3.3.3 Für einen Sars-CoV-2-Selbsttest übernimmt er höchstens 10 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für den Sars-CoV-2-Selbsttest bei direkter Abgabe mit 10 Fr. persönlichem Kundenkontakt, nur das Testmaterial, darin enthalten: der Fabrikabgabepreis, ein Zuschlag von

% auf den Fabrikabgabepreis sowie die Mehrwertsteuer zu einem Satz von7,7 % Für den Sars-CoV-2-Selbsttest bei Versand, nur das Test- 9 Fr. material, darin enthalten: der Fabrikabgabepreis, ein Zuschlag von 60 % auf den Fabrikabgabepreis sowie die Mehrwertsteuer zu einem Satz von7,7 % Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 378