Funtauna

AS 2021 390

Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 18. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2ter und 2ter0

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies, die nicht unter Absatz 2bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. 2ter0 Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz

Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 bis oder 2ter, so werden ab dem1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen.

Art. 6 Erlöschen des Anspruchs

In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG2 erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen am 31. März 2022.

Art. 11 Abs. 5 und 6

Aufgehoben

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.