Funtauna

AS 2021 418

Verordnung
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)

Änderung vom 30. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:

Art. 4bis Abs. 1, 1bis, 1ter und 2 erster Satz

Wölfe eines Rudels dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt.

Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach Absatz 1 auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden. Ein Elterntier gilt insbesondere dann als besonders schadenstiftend, wenn es über mehrere Jahre jeweils mindestens zwei Drittel des Schadens nach Absatz 2 verursacht.

Die Wölfe sind soweit möglich nahe von Siedlungen oder Nutztierherden zu erlegen.

Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden sind. ...

2021-2283 AS 2021 418 Jagdverordnung AS 2021 418

Art. 9bis Abs. 2–4

Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

  1. mindestens 25 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden;

  2. mindestens 15 Nutztiere innerhalb von einem Monat getötet werden; oder

  3. mindestens 10 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.

Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten mindestens zwei Nutztiere getötet wurden.

Bei der Beurteilung des Schadens nach den Absätzen 2 Buchstabe c und 3 unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz Schäden, die mehr als vier Monate zurückliegen, keine zumutbaren Schutzmassnahmen nach

Artikel 10quinquies ergriffen worden sind.

Art. 10ter Abs. 1 und 2

Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere beteiligt sich das BAFU zu 80 Prozent an den pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen:

  1. Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden, welche die Anforderungen nach Artikel 10quater Absatz 2 erfüllen;

  2. elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren;

  3. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären;

  4. weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.

Das BAFU kann sich zu höchstens 80 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:

  1. regionale Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes;

  2. Planung zur Entflechtung der Mountainbike- und Wanderwege vom Einsatzgebiet von Herdenschutzhunden nach Absatz 1 Buchstabe a sowie Umsetzung dieser Massnahmen;

  3. Planung der Verhütung von Konflikten mit Bären.

Jagdverordnung AS 2021 418

Art. 10quinquies Zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren

Zum Schutz von Nutztieren auf Weiden vor Grossraubtieren gilt im Sinne von Artikel 9bis Absatz 4 das Ergreifen der folgenden Massnahmen als zumutbar:

  1. Schafe und Ziegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen, oder Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Artikel 10 quater Absatz 2 erfüllen;

  2. Neuweltkameliden, Weideschweine sowie Hirsche in Gehegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen;

  3. Tiere der Rinder- und Pferdegattung: das Überwachen des Muttertiers mit seinem Jungtier während der Geburt, deren gemeinsame Haltung auf betreuten Weiden während den ersten zwei Lebenswochen sowie das sofortige Entfernen von Nachgeburten und toten Jungtieren;

  4. Bienenstöcke: Elektrozäune, die vor Bären schützen;

  5. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10 ter Absatz 1 Buchstabe d. 2 Die Kantone bezeichnen die Alpperimeter, auf denen das Ergreifen von Schutzmassnahmen nach Absatz 1 als nicht zumutbar erachtet wird. 3 Nutztiere auf einem Hofareal, die sich in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden, gelten als geschützt.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft.

30. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Jagdverordnung AS 2021 418