AS 2021 435

Landwirtschaftsabkommen vom 22. November 2018 zwischen der Schweiz und Israel

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel

Abgeschlossen in Genf am 22. November 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Mai 2021 In Kraft getreten am 1. August 2021

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet) und dem Staat Israel (nachfolgend als «Israel» bezeichnet) (nachfolgend gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet) wird nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 17. September 19922 zwischen den EFTA-Staaten und Israel (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) abgeschlossen. 2. Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19233 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Zollkonzessionen

Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel nach Anhang I dieses Abkommens. Israel gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs nach Anhang II dieses Abkommens.

Art. 3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die in Protokoll B zum Freihandelsabkommen aufgeführten Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden mutatis mutandis Anwendung auf dieses Abkommen.

SR 0.632.314.491.1

AS 2021 434 2021-1688 AS 2021 435

Art. 4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über die Landwirtschaft4.

Art. 5 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen5.

Art. 6 Dialog

1. Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden, um Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens zu vermeiden. Treten solche Schwierigkeiten auf, unternehmen die Vertragsparteien jede Anstrengung, um die Angelegenheit unverzüglich zu klären. Im Fall von verderblichen Waren finden zwischen den zuständigen Amtspersonen innerhalb von drei Arbeitstagen Gespräche auf technischer Ebene statt. 2. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, prüfen die Vertragsparteien die Einsetzung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe bestehend aus Amtspersonen der zuständigen Behörden.

Art. 7 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen.

Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden ausgetauscht haben. 2. Dieses Abkommen bleibt zwischen den Vertragsparteien so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft ist. 3. Der Depositar des Freihandelsabkommens erhält zur Information eine Abschrift dieses Abkommens und der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieses Abkommens.

Art. 9 Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens gilt die zwischen den Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung vom 17. September 19926 in Form eines Briefwechsels über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als beendet.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 22. November 2018, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Für den Schweizerische Eidgenossenschaft: Staat Israel: Johann N. Schneider-Ammann Eli Cohen

AS 1993 2496 Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 2 Zollkonzessionen

Art. 3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Art. 5 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 6 Dialog

Art. 7 Weitere Liberalisierung

Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen

Art. 9 Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung

Liste der Anhänge7 Anhang I gemäss Art. 2 – Schweizerische Konzessionen an Israel Anhang II gemäss Art. 2 – Israelische Konzessionen an die Schweiz

Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht publiziert und sind nur in englischer Originalsprache verfügbar. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int/free-trade/ free-trade-agreements/israel.