Funtauna

AS 2021 513

Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom 25. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2

Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass:

  1. die Preise für importierten Zucker, einschliesslich Zollansätzen und Garantiefondsbeiträgen (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20162; LVG), den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen; und

  2. die Zollansätze zusammen mit den Garantiefondsbeiträgen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto betragen.

Art. 5 Abs. 2bis

Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass die Preise für importierten Zucker, einschliesslich Zollansätzen und Garantiefondsbeiträgen (Art. 16 LVG 3), den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen.