AS 2021 563

Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19) im Bereich des internationalen
Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen
Personenverkehrs)

Änderung vom 17. September 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)

Art. 1

Diese Verordnung soll die grenzüberschreitende Ausbreitung des Coronavirus Sars- CoV-2 verhindern.

Sie regelt für Personen, die in die Schweiz einreisen:

  1. die Erfassung von Kontaktdaten und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten;

  2. die Testpflicht.

Sie regelt zudem für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante einreisen, die Quarantäne und den Vollzug der Quarantäne.

2021-2995 AS 2021 563

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c und d

Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom 29. April 20152 (Kontaktdaten) und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten verpflichtet sind alle einreisenden Personen.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die:

  1. als Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz einreisen;

  2. aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet.

Art. 4 Abs. 2

Personen, die nicht mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 5 einreisen und ihre Kontaktdaten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.

Gliederungstitel vor Art. 7

4. Abschnitt: Testpflicht vor der Abreise

Art. 7

Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen anbieten, müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor der Abreise auf Sars- CoV-2 testen lassen müssen und nur dann zum Flugzeug oder Bus zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen.

Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Anforderungen an die Tests und die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.

Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen müssen Passagieren, die kein negatives Testergebnis vorweisen, den Zutritt zum Flugzeug oder Bus verweigern.

Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:

  1. Personen unter 16 Jahren;

  2. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen;

  3. Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen (Transitpassagiere);

  4. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; wer als geimpft gilt, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

  1. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme von der Testpflicht sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

  2. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können.

Bei Einreisen aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor der Abreise nach Absatz 4 Buchstaben d und e nicht anwendbar.

Art. 8 Testpflicht

In die Schweiz einreisende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.

Wer bei der Einreise in die Schweiz kein negatives Testergebnis vorweisen kann, muss sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen:

  1. mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2; oder

  2. mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20203.

Bei der Einreise testpflichtige Personen nach den Absätzen1 und 2 müssen sich zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise erneut mit einem Test nach Absatz 2 testen lassen und dem Kanton ein Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20214 vorlegen.

Art. 9 Quarantänepflicht

Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen, müssen sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne).

Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne besorgniserregende Virusvariante eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Dauer der Einreisequarantäne anrechnen.

Personen in Einreisequarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2- Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20205 testen lassen und das Testergebnis negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen. Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen die vorzeitige Beendigung der Einreisequarantäne aussetzen.

Personen, die die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zum Zeitpunkt, in dem diese geendet hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 9a Ausnahmen von der Testpflicht und der Quarantänepflicht

Von der Testpflicht nach Artikel 8 und der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen:

a. deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung: 1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, 2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von

Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076,

4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;

  1. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern;

  2. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten haben;

  3. die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen;

  4. die nicht aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

  5. die nicht aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

  6. die aus wichtigen medizinischen Gründen ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen;

  7. die als Grenzgängerinnen und Grenzgänger einreisen.

Von der Testpflicht nach Artikel 8 ausgenommen sind zudem:

  1. Personen unter 16 Jahren;

  2. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können;

c. Personen, die aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, sofern der entsprechende Staat oder das entsprechende Gebiet nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt ist.

Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.

Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 10 Meldepflichten

Wer sich nach Artikel 8 Absatz 3 testen lassen muss, muss das Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20217 innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde vorlegen und ihr:

  1. die Nummer des nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erstellten Einreiseformulars mitteilen; oder

  2. eine Kopie der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Kontaktkarte zustellen.

Wer sich nach Artikel 9 in Einreisequarantäne begeben muss, muss die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.

Gliederungstitel vor Art. 11

6. Abschnitt: Kontrollen und Meldungen

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. a Grenzkontrollbehörden

Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise in die Schweiz risikobasiert kontrollieren. Sie prüfen dabei:

a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 8 Absatz 1;

Art. 11a Kantone

Die Kantone können das Vorliegen eines Testergebnisses nach Artikel 8 Absatz 3 überprüfen.

Art. 12 Abs. 3

Es führt Anhang 2a gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung enthält neu einen Anhang 2a gemäss Beilage.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 20. September 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.8

Artikel 64a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe c der Epidemienverordnung vom 29. April 20159 (Ziff. III/2) tritt rückwirkend auf den1. September 2021 in Kraft.

Die Änderung der Epidemienverordnung (Ziff. III/2) gilt bis zum 31. Dezember 2021.

17. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom17. Sept. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 1

Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante Klammerverweis

Bst. c sowie 12 Abs. 1)

Anhang 2

Geimpfte und genesene Personen Klammerverweis (Art. 7 Abs. 4 Bst. d und e, 9a Abs. 1 Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)

Ziff. 1 .1 Bst. d und Ziff. 2.1

1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der: nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde. 2.1 Die Dauer der Gültigkeit einer Genesung beginnt am11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung und dauert sechs Monate ab Bestätigung der Ansteckung.

Anhang 2a

(Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 3) Anforderungen an Tests und Testnachweise 1. Das Testergebnis muss auf einem Verfahren beruhen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probenentnahme für:

  1. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als 72 Stunden durchgeführt worden sein darf;

  2. ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nicht vor mehr als 48 Stunden durchgeführt worden sein darf.

2. Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person;

  2. Datum und Zeit der Probeentnahme;

  3. Art der Testung nach Ziffer 1 Buchstabe a oder b;

  4. Testergebnis.

Anhang

(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wir folgt geändert:

1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201910 Anhang 2 Ziff. XVII XVII. Epidemiengesetz vom 28. September 201211 (EpG) i.V.m. Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 202112 17001. Fehlender Nachweis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-Cov-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung mit negativem Ergebnis bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 200 17002. Fehlende oder falsche Angaben der Kontaktdaten bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 3 Abs. 1 Covid-19- Verordnung internationaler Personenverkehr) 100 17003. Nichtdurchführung eines Tests zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 8 Abs. 3 Covid- 19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 200 17004. Fehlende Meldung eines Testergebnisses des zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise durchgeführten Tests (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 100

2. Epidemienverordnung vom 29. April 201513

Art. 64a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 1bis

Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen und Apothekern bei folgenden Personen durchgeführt werden:

c. Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krankheit versichert sind, die aber einer der folgenden Personenkategorien angehören:

1. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, 2. Person, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind, 3. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deren enge Familienangehörige ohne Schweizer Bürgerrecht, die im gleichen Haushalt leben.

Er übernimmt zudem die Kosten von Covid-19-Impfungen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 bei Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind, durchgeführt worden sind.

Art. 64c Abs. 1bis

Er übernimmt zudem die Kosten von Covid-19-Impfungen, die zwischen dem1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt worden sind.

3. Covid-19-Verordnung3 von 19. Juni 202014

I

Anhang 1a Ziff. 1 Bst. d 1. Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der: nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.

Anhang 6 Ziff. 1.1.1 Bst. d und 1.4.1 Bst. d 1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 nur in folgenden Fällen:

  1. Aufgehoben 1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars- CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur in folgenden Fällen:

  2. Aufgehoben

II

Die Änderung vom13. Januar 202115 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 2020 wird wie folgt geändert:

Ziff. IV Abs. 2

Sie gilt bis zum 31. Oktober 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

Artikel 27a und Anhang 7 gelten mit den nach dem13. Januar 2021 vorgenommenen Änderungen.16 4. Covid-19-Verordnung besondere-Lage von 23. Juni 202117 Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. d 1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der: nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.

AS 20215, 109, 167, 218, 296, 378, 507

AS 2021 115, 167, 194, 274, 296, 378